|

Einwendung

Eine Einwendung ist ein Umstand, der die Entstehung eines Anspruchs verhindert oder einen entstandenen Anspruch wieder zum Erlöschen bringt. Rechtshindernde Einwendungen sind etwa Geschäftsunfähigkeit oder ein gesetzliches Formverbot; rechtsvernichtende Einwendungen können Erfüllung, Aufrechnung oder Erlass sein. Anders als bei einer Einrede muss das Gericht eine schlüssig vorgetragene Einwendung von Amts wegen rechtlich berücksichtigen. Die Tatsachen müssen jedoch grundsätzlich von den Parteien in den Prozess eingeführt und nötigenfalls bewiesen werden.

Rechtliche Grundlagen

Die Einteilung in Anspruch entstanden, Anspruch erloschen und Anspruch durchsetzbar strukturiert die zivilrechtliche Fallprüfung. Einwendungen gehören zu den ersten beiden Ebenen.

Verfassungsrechtlicher Bezug

Materielles Recht und Zivilprozess greifen zusammen: Dispositions- und Beibringungsgrundsatz begrenzen die Tatsachenermittlung, während das Gericht das Recht selbst anwendet.

Beispiel

Der Gläubiger verlangt erneut Zahlung, obwohl der Schuldner bereits erfüllt hat. Wird die Zahlung im Prozess vorgetragen und bewiesen, ist der Anspruch erloschen.

Häufige Fragen

Muss der Schuldner das Wort Einwendung benutzen?

Nein. Entscheidend ist, dass er die maßgeblichen Tatsachen vorträgt.

Was ist der Unterschied zur Einrede?

Eine Einwendung wirkt kraft Gesetzes; eine Einrede grundsätzlich erst bei Berufung darauf.

Wer trägt die Beweislast?

Regelmäßig derjenige, der sich auf den anspruchshindernden oder anspruchsvernichtenden Umstand beruft.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Zivilrecht, Vertragsfreiheit, Willenserklärung, Nichtigkeit, Allgemeine Geschäftsbedingungen und Schadensersatz. Vertiefend: Zivilrecht FAQ, Grundrechte FAQ und Das Grundgesetz.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • | |

    Mieterhöhungsverlangen

    Mieterhöhungsverlangen Mieterhöhungsverlangen ist die Erklärung, mit der der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt. Es muss in Textform erfolgen, begründet sein und gesetzliche Wartefristen, Kappungsgrenze sowie Vergleichsmiete beachten. Als Begründungsmittel kommen insbesondere Mietspiegel, Mietdatenbank, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen in Betracht. Stimmt der Mieter nicht zu, kann der…

  • Erbrecht

    Erbrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften über den Übergang des Vermögens eines Verstorbenen auf einen oder mehrere Rechtsnachfolger. Es bestimmt insbesondere, wer Erbe wird, welche Wirkungen die Erbschaft hat und wie Nachlassverbindlichkeiten behandelt werden. Maßgeblich sind das Testament oder der Erbvertrag sowie ersatzweise die gesetzliche Erbfolge. Die zentralen Regelungen stehen im fünften Buch des Bürgerlichen…

  • |

    Kindesanhörung

    Kindesanhörung ist die persönliche Befragung eines minderjährigen Kindes durch das Familiengericht in einem Verfahren, das seine Person betrifft. Sie soll dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von Wünschen, Bindungen, Belastungen und Verständnis des Kindes vermitteln. Das Kind wird nicht als Zeuge vernommen, sondern als eigenständiger Beteiligter ernst genommen. Von einer Anhörung darf nur unter den gesetzlich…

  • Grundbuch

    Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und die daran bestehenden dinglichen Rechtsverhältnisse verzeichnet werden. Es enthält insbesondere Angaben zum Grundstück, zum Eigentümer sowie zu Belastungen wie Grundschulden, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten und Nießbrauch. Geführt wird es von den Grundbuchämtern. Eintragungen genießen besonderen Vertrauensschutz und sind für Erwerb, Belastung und Prüfung von Immobilienrechten…

  • Residenzmodell

    Das Residenzmodell ist ein Betreuungsmodell nach der Trennung der Eltern, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Lebensmittelpunkt überwiegend bei einem Elternteil hat und mit dem anderen regelmäßig Umgang pflegt. Der betreuende Elternteil leistet typischerweise Naturalunterhalt, der andere grundsätzlich Barunterhalt. Das Modell sagt nicht zwingend etwas über das gemeinsame Sorgerecht aus. Ausgestaltung und Umgangszeiten richten sich…

  • | | | | |

    Rechtsmittelversäumnis im Amtshaftungsrecht

    Rechtsmittelversäumnis im Amtshaftungsrecht bezeichnet den Ausschluss des Ersatzanspruchs nach § 839 Abs. 3 BGB, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Der Begriff des Rechtsmittels wird weit verstanden und umfasst grundsätzlich alle geeigneten und zumutbaren Rechtsbehelfe gegen das schädigende Amtshandeln. Der Staat haftet nur für Schäden,…