Opportunitätsprinzip
Das Opportunitätsprinzip erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen trotz bestehenden Tatverdachts von der Verfolgung einer Straftat abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Es durchbricht das grundsätzlich geltende Legalitätsprinzip und eröffnet kein freies Belieben. Voraussetzungen, Zuständigkeiten und erforderliche Zustimmungen ergeben sich aus der Strafprozessordnung, etwa bei geringer Schuld, fehlendem öffentlichen Interesse oder gegen Erfüllung von Auflagen. Die Entscheidung muss sachgerecht, willkürfrei und innerhalb des gesetzlichen Ermessens erfolgen.
Rechtliche Bedeutung
Das Prinzip ermöglicht eine verhältnismäßige und ressourcenschonende Verfahrensbeendigung, ohne den gesetzlichen Strafanspruch generell aufzugeben.
Voraussetzungen und Folgen
Die jeweilige Einstellungsvorschrift bestimmt, ob Gericht und Beschuldigter zustimmen müssen und ob Auflagen oder Weisungen zulässig sind.
Beispiel
Bei einem geringfügigen Vergehen mit geringer Schuld stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der einschlägigen Vorschrift ein, weil kein öffentliches Interesse besteht.
Häufige Fragen
Gilt Opportunität bei allen Straftaten?
Nein. Sie greift nur, soweit eine gesetzliche Ausnahme vom Verfolgungszwang besteht.
Hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Einstellung?
Regelmäßig nein; die Behörde entscheidet innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen.
Kann eine Einstellung von Auflagen abhängen?
Ja, insbesondere nach § 153a StPO, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Weiterführende Hinweise
Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem §§ 153 ff. StPO.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.