|

Opportunitätsprinzip

Das Opportunitätsprinzip erlaubt den Strafverfolgungsbehörden, in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen trotz bestehenden Tatverdachts von der Verfolgung einer Straftat abzusehen oder ein Verfahren einzustellen. Es durchbricht das grundsätzlich geltende Legalitätsprinzip und eröffnet kein freies Belieben. Voraussetzungen, Zuständigkeiten und erforderliche Zustimmungen ergeben sich aus der Strafprozessordnung, etwa bei geringer Schuld, fehlendem öffentlichen Interesse oder gegen Erfüllung von Auflagen. Die Entscheidung muss sachgerecht, willkürfrei und innerhalb des gesetzlichen Ermessens erfolgen.

Rechtliche Bedeutung

Das Prinzip ermöglicht eine verhältnismäßige und ressourcenschonende Verfahrensbeendigung, ohne den gesetzlichen Strafanspruch generell aufzugeben.

Voraussetzungen und Folgen

Die jeweilige Einstellungsvorschrift bestimmt, ob Gericht und Beschuldigter zustimmen müssen und ob Auflagen oder Weisungen zulässig sind.

Beispiel

Bei einem geringfügigen Vergehen mit geringer Schuld stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach der einschlägigen Vorschrift ein, weil kein öffentliches Interesse besteht.

Häufige Fragen

Gilt Opportunität bei allen Straftaten?

Nein. Sie greift nur, soweit eine gesetzliche Ausnahme vom Verfolgungszwang besteht.

Hat der Beschuldigte einen Anspruch auf Einstellung?

Regelmäßig nein; die Behörde entscheidet innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen nach pflichtgemäßem Ermessen.

Kann eine Einstellung von Auflagen abhängen?

Ja, insbesondere nach § 153a StPO, sofern die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem §§ 153 ff. StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge

  • |

    Sekundäre Darlegungslast

    Sekundäre Darlegungslast ist eine von der Rechtsprechung entwickelte prozessuale Mitwirkungspflicht der nicht primär darlegungsbelasteten Partei. Sie greift ein, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehens steht und keine nähere Kenntnis besitzt, während der Gegner die entscheidenden Umstände kennt und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Der Gegner muss dann konkret erklären, was geschehen ist. Die…

  • |

    Gerichtskostenvorschuss

    Gerichtskostenvorschuss ist die vorab zu zahlende Gerichtsgebühr, von deren Eingang bestimmte gerichtliche Handlungen abhängig gemacht werden. Im Zivilprozess wird die Klage regelmäßig erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt. Zahlungspflichtig ist zunächst grundsätzlich derjenige, der das Verfahren beantragt. Die spätere Kostenentscheidung bestimmt dagegen, welche Partei die Gerichtskosten endgültig zu tragen oder zu erstatten hat. Eine Bewilligung…

  • Zwangsvollstreckung

    Zwangsvollstreckung ist das gesetzlich geregelte Verfahren, mit dem ein Gläubiger einen titulierten Anspruch gegen den Willen des Schuldners durchsetzen kann. Sie dient der Verwirklichung gerichtlicher oder sonst vollstreckbarer Entscheidungen. Voraussetzung sind regelmäßig ein Vollstreckungstitel, eine Vollstreckungsklausel und die Zustellung des Titels. Je nach Vermögensgegenstand erfolgt die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht oder andere zuständige Stellen. Funktion…

  • |

    Erbschein

    Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer Erbe geworden ist und welchen Beschränkungen sein Erbrecht unterliegt. Er dient dem Erben als Nachweis im Rechtsverkehr, etwa gegenüber Banken, Behörden oder Vertragspartnern. Der Erbschein begründet die Erbenstellung nicht, sondern gibt sie nur wieder. Ist die Erbfolge bereits durch eine öffentliche Verfügung von Todes wegen…

  • |

    Feststellungsklage

    Mit der Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verlangt werden. Im Verwaltungsprozess richtet sie sich nach § 43 VwGO. Voraussetzungen Erforderlich sind ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Die Klage ist grundsätzlich subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte mit Gestaltungs-…

  • | |

    Ordnungsgeld im Umgangsrecht

    Ordnungsgeld im Umgangsrecht ist ein familiengerichtliches Ordnungsmittel zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Umgangstitels. Es kann gegen einen Beteiligten festgesetzt werden, der einer konkreten Verpflichtung schuldhaft zuwiderhandelt. Höhe und Auswahl müssen verhältnismäßig sein; bei fehlendem Verschulden unterbleibt die Festsetzung. Das Ordnungsgeld soll künftige Befolgung sichern und wahrt zugleich das Kindeswohl. Wird es nicht beigetrieben, kann unter gesetzlichen…