Einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist eine vorläufige gerichtliche Schutzmaßnahme nach dem FamFG in Verbindung mit §§ 1 oder 2 Gewaltschutzgesetz. Sie setzt einen begründeten Antrag, glaubhaft gemachte Voraussetzungen und ein dringendes Bedürfnis für sofortiges Tätigwerden voraus. Dringlichkeit liegt regelmäßig vor, wenn bereits eine erfasste Tat begangen wurde oder konkrete Umstände eine solche erwarten lassen. Das Eilverfahren ist selbständig und ermöglicht Schutz, bevor eine abschließende Hauptsacheentscheidung ergeht.
Glaubhaftmachung und Rechtsschutz
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ergeht die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung, ist auf Antrag auf dieser Grundlage erneut zu entscheiden. Nach mündlicher Erörterung eines Gewaltschutzantrags kann die gesetzliche Ausnahme vom grundsätzlichen Beschwerdeausschluss eingreifen. Belege müssen den behaupteten Schutzbedarf nachvollziehbar machen.
Beispiel
Nach einem Angriff legt der Antragsteller Nachrichten mit erneuten Drohungen vor. Er beantragt ein vorläufiges Kontaktverbot, weil weiteres Abwarten gefährlich wäre.
FAQ
Ist eine Hauptsache bereits erforderlich?
Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist selbständig; eine anhängige Hauptsache ist keine allgemeine Voraussetzung.
Müssen die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden?
Ja. Der Antrag ist zu begründen und entsprechend zu belegen.
Ist jede Eilentscheidung unanfechtbar?
Nein. § 57 FamFG enthält insbesondere für mündlich erörterte Gewaltschutzanträge eine Ausnahme.
Verwandte Begriffe
Familienrecht · Amtsgericht · Gerichtsvollzieher · Rechtliches Gehör · Rechtskraft · Zwangsvollstreckung
Quellen und weiterführende Informationen
FamFG: Gewaltschutzverfahren · Gewaltschutzgesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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