Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz
Wohnungsüberlassung nach dem Gewaltschutzgesetz ist der Anspruch eines Gewaltopfers, eine zuvor gemeinsam genutzte Wohnung allein zu benutzen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass zur Zeit der gesetzlich erfassten Gewalttat ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt bestand. § 2 Gewaltschutzgesetz regelt zusätzliche Voraussetzungen, Ausschlussgründe und Befristungen. Die Überlassung verändert nicht automatisch Eigentum oder Mietvertrag. Sie dient dem Schutz des Betroffenen und kann auch gegenüber einem allein berechtigten Eigentümer oder Mieter angeordnet werden.
Fristen und Grenzen
Der Verletzte muss die Überlassung grundsätzlich binnen drei Monaten nach der Tat schriftlich verlangen. Ist der Täter allein oder mit einem Dritten Eigentümer oder Mieter, beträgt die gerichtliche Befristung höchstens sechs Monate; unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate möglich. Bei Drohungen gelten zusätzliche Anforderungen, insbesondere die Vermeidung unbilliger Härte.
Beispiel
Ein Paar lebt dauerhaft gemeinsam in einer vom Täter gemieteten Wohnung. Nach einer Gewalttat kann dem Opfer die alleinige Nutzung befristet zugesprochen werden.
FAQ
Geht das Eigentum auf das Opfer über?
Nein. Geregelt wird die Nutzung, nicht die Eigentumsübertragung.
Ist ein gemeinsamer Mietvertrag erforderlich?
Nein. Die Berechtigungslage beeinflusst aber insbesondere die Befristung.
Sind sechs Monate immer die Höchstdauer?
Nein. Diese besondere Grenze gilt für die gesetzlich bezeichnete Berechtigungslage des Täters; eine begrenzte Verlängerung ist möglich.
Verwandte Begriffe
Nachstellung · Wohnungsverweisung · Körperverletzung · Familienrecht · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Ehewohnung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewaltschutzgesetz · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
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