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Ergänzungspflegschaft

Ergänzungspflegschaft ist die gerichtliche Bestellung eines Pflegers für einzelne Angelegenheiten eines Minderjährigen, in denen Eltern oder Vormund an der Vertretung gehindert sind oder ihnen die Entscheidungsbefugnis entzogen wurde. Die elterliche Sorge bleibt im Übrigen bestehen. Der Ergänzungspfleger erhält einen genau bestimmten Aufgabenkreis, etwa Vermögensverwaltung, Vertretung in einem Rechtsstreit oder Zustimmung zu einer medizinischen Maßnahme. Bestellung und Auswahl richten sich nach Eignung und Kindeswohl.

Rechtliche Bedeutung

Die Pflegschaft schließt eine punktuelle Vertretungslücke. Sie ist weniger weitgehend als Vormundschaft oder vollständiger Sorgerechtsentzug.

Voraussetzungen und Folgen

Das Familiengericht muss den Aufgabenkreis präzise festlegen. Mit Wegfall des Bedürfnisses ist die Pflegschaft aufzuheben.

Beispiel

Ein Kind soll Ansprüche gegen einen Elternteil geltend machen. Wegen des Interessenkonflikts bestellt das Gericht für dieses Verfahren einen Ergänzungspfleger.

Häufige Fragen

Verlieren Eltern das gesamte Sorgerecht?

Nein. Nur der festgelegte Teilbereich geht auf den Pfleger über.

Wer bestellt den Pfleger?

Das zuständige Familiengericht.

Wann endet die Pflegschaft?

Wenn der Aufgabenkreis erledigt oder die Vertretungslücke weggefallen ist.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Kindeswohlgefährdung, Kindeswille, Religionsmündigkeit, Umgangsausschluss.

Vertiefend: § 1809 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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