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Austauschpfändung

Die Austauschpfändung ist die gesetzlich zugelassene Pfändung bestimmter sonst unpfändbarer Sachen gegen einen ausreichenden Ersatz. Der Gläubiger stellt dem Schuldner ein Ersatzstück oder den dafür erforderlichen Geldbetrag bereit; unter besonderen Voraussetzungen kann der Ersatzbetrag aus dem Erlös stammen. § 811a ZPO verlangt eine gerichtliche Zulassung auf Antrag und eine angemessene Verwertung. Der geschützte Verwendungszweck muss erhalten bleiben, während ein erheblicher Mehrwert des gepfändeten Gegenstands zur Befriedigung des Gläubigers genutzt werden kann.

Ersatz muss den Zweck erfüllen

Die Austauschpfändung betrifft nur die gesetzlich genannten Schutzfälle. Das Vollstreckungsgericht prüft insbesondere das Verhältnis zwischen Erlös und Ersatzwert. Der überlassene Ersatzbetrag ist unpfändbar. In der steuerlichen Vollstreckung gelten die Vorschriften über § 295 AO entsprechend; zuständig ist dort die Vollstreckungsbehörde.

Beispiel

Ein Schuldner besitzt ein besonders wertvolles Gerät, das einem geschützten Zweck dient. Ein erheblich günstigeres Ersatzgerät erfüllt diesen Zweck ebenso. Eine Austauschpfändung kann nach Prüfung zugelassen werden.

FAQ

Genügt irgendein Ersatz?

Nein. Er muss dem gesetzlich geschützten Verwendungszweck entsprechen.

Darf der Gläubiger selbst entscheiden?

Nach § 811a ZPO ist eine gerichtliche Zulassung auf Antrag erforderlich.

Ist der Ersatzbetrag pfändbar?

Der dem Schuldner überlassene Betrag ist nach § 811a Absatz 3 ZPO unpfändbar.

Verwandte Begriffe

Anspruch · Eigentum · Besitz · Vollstreckungsabwehrklage · Abgabenordnung (AO)

Quellen und weiterführende Informationen

§ 811a ZPO · § 295 AO · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht · Steuerrecht-FAQ: Steuerverwaltungsrecht

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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