Waffenstillstand
Ein Waffenstillstand ist eine Vereinbarung zwischen Konfliktparteien, Kampfhandlungen vorübergehend oder auf Dauer einzustellen. Er beendet den bewaffneten Konflikt und den Kriegszustand nicht zwangsläufig, kann aber den Übergang zu Friedensverhandlungen vorbereiten. Umfang, Gebiet, Beginn, Überwachung und zulässige militärische Bewegungen ergeben sich aus der Vereinbarung. Schwere Verstöße können Reaktionen der Gegenseite rechtfertigen; das humanitäre Völkerrecht gilt bis zur tatsächlichen Beendigung des Konflikts fort.
Rechtliche Bedeutung
Vom kurzfristigen örtlichen Feuerpausenabkommen bis zum allgemeinen Waffenstillstand sind unterschiedliche Formen möglich. Entscheidend ist der vereinbarte Regelungsgehalt, nicht die Bezeichnung des Dokuments.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Die Parteien müssen die vereinbarten Kampfpausen nach Treu und Glauben beachten. Schutzpflichten für Verwundete, Gefangene und Zivilpersonen bleiben bestehen. Eine Wiederaufnahme von Gewalt richtet sich nach Vereinbarung und allgemeinem Völkerrecht.
Beispiel
Zwei Konfliktparteien vereinbaren eine landesweite Feuerpause, Rückzugszonen und internationale Beobachter. Einzelne Schusswechsel heben die Vereinbarung nicht automatisch vollständig auf.
Häufige Fragen
Beendet ein Waffenstillstand den Krieg?
Nicht notwendig. Dafür kann ein Friedensvertrag oder eine anderweitige endgültige Regelung erforderlich sein.
Ist eine mündliche Vereinbarung möglich?
Grundsätzlich ja, doch schriftliche Festlegungen erleichtern Nachweis und Überwachung.
Gilt das humanitäre Völkerrecht weiter?
Ja, solange der bewaffnete Konflikt rechtlich und tatsächlich fortbesteht.
Weiterführende Hinweise
Verwandte Begriffe sind humanitäres Völkerrecht, friedliche Streitbeilegung, völkerrechtlicher Vertrag, Gewaltverbot.
Vertiefend: Haager Landkriegsordnung bei gesetze-im-internet.de.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.