Nichtbeförderung im Luftverkehr
Nichtbeförderung im Luftverkehr ist die Weigerung eines ausführenden Luftfahrtunternehmens, einen Fluggast trotz bestätigter Buchung und rechtzeitigen Erscheinens zur Abfertigung oder am Flugsteig mitzunehmen. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung bestehen bei unfreiwilliger Nichtbeförderung grundsätzlich Ansprüche auf pauschale Ausgleichszahlung, Erstattung oder anderweitige Beförderung sowie Betreuungsleistungen. Kein anspruchsbegründender Fall liegt vor, wenn vertretbare Gründe wie Gesundheit, Sicherheit oder unzureichende Reisedokumente die Beförderungsverweigerung rechtfertigen.
Typischer Fall: Überbuchung
Ist der Flug überbucht, muss die Airline zunächst Freiwillige suchen, die gegen vereinbarte Vorteile auf ihre Buchung verzichten. Reichen diese nicht aus, darf sie Passagiere gegen ihren Willen zurückweisen, schuldet dann aber unverzüglich die Leistungen der Fluggastrechteverordnung.
Ansprüche
Die Ausgleichszahlung beträgt je nach Entfernung grundsätzlich 250, 400 oder 600 Euro; bei bestimmter zeitnaher Ersatzbeförderung kann sie halbiert werden. Daneben wählt der Fluggast zwischen Erstattung und anderweitiger Beförderung und erhält erforderlichenfalls Mahlzeiten, Kommunikation sowie Hotelunterbringung.
Abgrenzung
Eine Flugannullierung betrifft die Nichtdurchführung des geplanten Fluges. Bei Nichtbeförderung findet der Flug statt, nur der konkrete Passagier wird nicht mitgenommen. Verpasst er selbst die rechtzeitige Abfertigung, fehlt regelmäßig eine Nichtbeförderung im Sinne der Verordnung.
Beispiel
Ein Fluggast erscheint rechtzeitig mit gültigem Pass und Bordkarte. Wegen Überbuchung erhält er keinen Sitzplatz. Die Airline muss ihm Wahlleistungen, Betreuung und grundsätzlich eine Ausgleichszahlung anbieten.
Häufige Fragen
Wer ist Anspruchsgegner?
Grundsätzlich das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht notwendig das Buchungsportal.
Gilt der Anspruch bei Sicherheitsgründen?
Nein, wenn die Beförderungsverweigerung sachlich vertretbar ist.
Kann weiterer Schaden verlangt werden?
Unter zusätzlichen Voraussetzungen ja; eine Anrechnung der Pauschale ist möglich.
Quellen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.