| |

Sondereigentum

Sondereigentum Sondereigentum ist das einem Wohnungseigentümer ausschließlich zugeordnete Eigentum an bestimmten Räumen eines Gebäudes sowie an dazugehörigen, sondereigentumsfähigen Bestandteilen. Es ist untrennbar mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Grundstück verbunden. Nicht sondereigentumsfähig sind insbesondere tragende Gebäudeteile, Anlagen des gemeinschaftlichen Gebrauchs und sicherheitsrelevante Bestandteile. Umfang und Grenzen ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, der Eintragung im Grundbuch, der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan.

Rechtliche Einordnung

Der Wohnungseigentümer darf sein Sondereigentum grundsätzlich selbst nutzen, vermieten, veräußern und verändern. Dabei muss er Gesetz, Vereinbarungen und zulässige Beschlüsse beachten und darf andere Eigentümer nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Bedeutung und Abgrenzung

Sondereigentum ist vom Gemeinschaftseigentum abzugrenzen. Räume können im Sondereigentum stehen; konstruktive Teile wie Außenwände, Dach und tragende Decken bleiben regelmäßig gemeinschaftlich.

Beispiel

Der Innenputz und nicht tragende Innenwände einer Wohnung können zum Sondereigentum gehören. Die Außenfassade vor derselben Wohnung bleibt dagegen Gemeinschaftseigentum und darf nicht eigenmächtig verändert werden.

Häufige Fragen

Kann ein Balkon Sondereigentum sein?

Der Raum des Balkons kann zugeordnet sein; konstruktive und das äußere Erscheinungsbild prägende Teile sind regelmäßig Gemeinschaftseigentum.

Kann Sondereigentum allein verkauft werden?

Nein. Es ist untrennbar mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil verbunden.

Wer trägt Erhaltungskosten?

Für Sondereigentum grundsätzlich der jeweilige Eigentümer; abweichende Vereinbarungen oder wirksame Beschlüsse sind möglich.

Zusammenhänge und Quellen

Ergänzend erläutern die Wörterbuchartikel Wohnungseigentum, Eigentum, Grundbuch, Willenserklärung, Rechtsfähigkeit und Anfechtungsklage wichtige Zusammenhänge.

Nicht werbliche Vertiefungen bieten zivilrecht-faq.de sowie die amtlichen Texte des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge