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Geschwisterumgang

Geschwisterumgang ist der persönliche Kontakt eines Kindes zu seinem Bruder oder seiner Schwester, wenn beide nicht dauerhaft zusammenleben. Geschwister können nach § 1685 BGB ein eigenes Umgangsrecht haben, sofern der Kontakt dem Kindeswohl dient. Geschützt wird die gewachsene familiäre Beziehung unabhängig davon, ob die Geschwister vollbürtig, halbbürtig oder adoptiert sind. Art und Umfang richten sich nach Bindung, Alter, Entfernung, Konfliktlage und Schutzbedürfnissen der beteiligten Kinder.

Rechtliche Bedeutung

Das Recht dient der Erhaltung eigenständiger Geschwisterbindungen. Es ist nicht bloß ein Anhängsel des Umgangs eines Elternteils und wird für jedes Kind gesondert beurteilt.

Voraussetzungen und Ausgestaltung

Erforderlich ist, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient. Vereinbarungen sollten Zeiten, Übergaben und gegebenenfalls die Begleitung durch eine vertraute Person festlegen.

Beispiel

Nach der Trennung der Eltern leben Halbgeschwister in verschiedenen Haushalten. Monatliche gemeinsame Nachmittage erhalten ihre zuvor enge Beziehung.

Häufige Fragen

Können Geschwister selbst Umgang verlangen?

Das Umgangsrecht besteht materiell, wird bei Streit aber regelmäßig durch einen gesetzlichen Vertreter oder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht.

Gilt das auch für erwachsene Geschwister?

§ 1685 BGB schützt den Umgang mit einem minderjährigen Kind. Bei volljährigen Beteiligten gelten andere rechtliche Maßstäbe.

Kann Geschwisterumgang ausgeschlossen werden?

Ja, wenn der Kontakt dem Kindeswohl widerspricht oder konkrete Gefahren nicht anders beherrscht werden können.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Kindeswille, Umgangsausschluss, Getrenntleben und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 1685 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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