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Vollstreckung von Umgangsentscheidungen

Vollstreckung von Umgangsentscheidungen bezeichnet die familiengerichtliche Durchsetzung eines hinreichend bestimmten Umgangstitels, wenn ein Beteiligter seinen Pflichten schuldhaft nicht nachkommt. Nach dem FamFG kommen vor allem Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft in Betracht. Die Vollstreckung dient nicht der Bestrafung, sondern der Befolgung der Regelung. Gegen das Kind selbst wird kein Zwang angewandt. Vor Maßnahmen prüft das Gericht Titel, Verstoß, Verschulden, Verhältnismäßigkeit und Kindeswohl.

Rechtliche Bedeutung

Vollstreckt werden kann nur eine konkrete Verpflichtung aus einem wirksamen Titel. Auch der Umgangsberechtigte kann gegen Abhol- oder Rückgabepflichten verstoßen.

Voraussetzungen und Ausgestaltung

Das Gericht hört die Beteiligten an und bewertet Entschuldigungsgründe. Der verpflichtete Elternteil muss aktiv auf die Durchführung hinwirken; ein pauschaler Hinweis auf die Ablehnung des Kindes genügt nicht immer.

Beispiel

Trotz eines Beschlusses verweigert ein Elternteil wiederholt ohne nachvollziehbaren Grund die vereinbarten Wochenendübergaben. Das Gericht setzt nach Anhörung ein Ordnungsgeld fest.

Häufige Fragen

Wird das Kind zwangsweise übergeben?

Unmittelbarer Zwang gegen das Kind ist zur Durchführung des Umgangs ausgeschlossen.

Was gilt bei Krankheit?

Eine tatsächliche Erkrankung kann den Verstoß entschuldigen. Sie muss konkret dargelegt und gegebenenfalls belegt werden.

Kann Vermittlung vorgeschaltet werden?

Ja. Beratung, Vermittlung oder eine Anpassung des Titels können je nach Konfliktlage zweckmäßiger sein.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Kindeswille, Umgangsausschluss, Getrenntleben und Kindeswohlgefährdung hilfreich. Vertiefende, nicht werbliche Informationen bietet § 89 FamFG.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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