Gewaltschutzanordnung
Eine Gewaltschutzanordnung ist eine gerichtliche Schutzentscheidung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes, die dem Täter bestimmte Handlungen untersagt, um weitere Verletzungen oder gesetzlich erfasste Beeinträchtigungen des Opfers zu verhindern. Sie ergeht auf Antrag des verletzten oder bedrohten Betroffenen. Inhalt und Umfang müssen dem erforderlichen Schutz entsprechen. Möglich sind insbesondere Kontakt-, Betretungs- und Aufenthaltsverbote. Die Anordnung soll befristet werden; eine Verlängerung ist möglich. Bei Dringlichkeit kommt vorläufiger Rechtsschutz in Betracht.
Inhalt, Bestimmtheit und Durchsetzung
Der Beschluss muss die untersagten Handlungen hinreichend klar benennen. Ein Verbot darf nicht weiter reichen, als der Schutz erfordert. Seine Vollstreckung und die Strafbarkeit eines Verstoßes sind gesondert zu prüfen; § 4 GewSchG setzt eine bestimmte vollstreckbare Anordnung voraus.
Beispiel
Nach wiederholten Angriffen untersagt das Gericht dem Täter, den Betroffenen zu kontaktieren und dessen Wohnung zu betreten.
FAQ
Gilt das Verbot unbegrenzt?
Die Maßnahme soll befristet sein. Über eine Verlängerung entscheidet das Gericht.
Ist jede unerwünschte Nachricht ausreichend?
Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Kann ein Gericht mehrere Verbote verbinden?
Ja, soweit die Kombination für den Schutz erforderlich ist.
Verwandte Begriffe
Nachstellung · Wohnungsverweisung · Körperverletzung · Familienrecht · Verhältnismäßigkeitsgrundsatz · Ehewohnung
Quellen und weiterführende Informationen
Gewaltschutzgesetz · FamFG: Verfahren in Gewaltschutzsachen · Familienrecht-FAQ: Gewaltschutz
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.