|

Verdunkelungsgefahr

Verdunkelungsgefahr ist ein Haftgrund, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, unterdrücken oder fälschen, unlauter auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige einwirken oder andere hierzu veranlassen und dadurch die Wahrheitsermittlung erschweren. Erforderlich sind konkrete Tatsachen; die bloße Möglichkeit einer Beeinflussung genügt nicht. Der Haftgrund entfällt, wenn die gefährdeten Beweise gesichert sind oder mildere Maßnahmen den Ermittlungszweck zuverlässig schützen.

Rechtliche Bedeutung

Der Haftgrund schützt die unbeeinflusste Beweiserhebung. Er darf zulässiges Verteidigungsverhalten nicht mit unlauterer Beweismanipulation gleichsetzen.

Voraussetzungen und Folgen

Das Gericht prüft konkrete Handlungen, Zugriffsmöglichkeiten und den Stand der Beweissicherung. Kontaktverbote können als milderes Mittel in Betracht kommen.

Beispiel

Ein Beschuldigter fordert einen Zeugen nachweislich auf, Nachrichten zu löschen und eine abgestimmte Falschaussage zu machen. Dies kann Verdunkelungsgefahr begründen.

Häufige Fragen

Genügt die Möglichkeit, Zeugen zu kontaktieren?

Nein. Erforderlich sind konkrete Tatsachen für eine unlautere Einflussnahme und eine Gefährdung der Wahrheitsermittlung.

Ist Schweigen Verdunkelung?

Nein. Die Ausübung des Schweigerechts ist zulässige Verteidigung.

Wann entfällt der Haftgrund?

Insbesondere wenn die betroffenen Beweise vollständig gesichert sind und keine weitere Manipulationsgefahr besteht.

Weiterführende Hinweise

Im Zusammenhang stehen Beschuldigter, Ermittlungsverfahren, Staatsanwaltschaft, Strafanzeige und Untersuchungshaft. Vertiefende Informationen bietet strafrecht-faq.de. Maßgeblich ist außerdem § 112 Absatz 2 Nummer 3 StPO.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge