Heizkostenabrechnung
Heizkostenabrechnung Heizkostenabrechnung ist die jährliche Aufteilung der Kosten für Heizung und Warmwasser auf die Nutzer eines Gebäudes. Nach der Heizkostenverordnung muss der Vermieter grundsätzlich einen erheblichen Anteil verbrauchsabhängig verteilen; der übrige Anteil folgt regelmäßig Wohn- oder Nutzfläche. Die Abrechnung muss nachvollziehbar sein und Verbrauchswerte, Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel sowie Vorauszahlungen erkennen lassen. Verstöße gegen die verbrauchsabhängige Abrechnung können dem Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen ein Kürzungsrecht geben.
Rechtliche Einordnung
Umlagefähig sind nur die gesetzlich und vertraglich erfassten Heiz- und Warmwasserkosten. Ablesung, Gerätebetrieb und zulässige Brennstoffkosten können dazugehören.
Bedeutung und Abgrenzung
Die Heizkostenabrechnung ist häufig Bestandteil der Betriebskostenabrechnung, unterliegt aber zusätzlichen zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung und energierechtlichen Informationspflichten.
Beispiel
Ein Vermieter verteilt sämtliche Heizkosten allein nach Wohnfläche, obwohl funktionsfähige Verbrauchszähler vorhanden sind. Der Mieter kann die Abrechnung prüfen und gegebenenfalls gesetzlich kürzen.
Häufige Fragen
Müssen Heizkosten immer nach Verbrauch verteilt werden?
Grundsätzlich zu 50 bis 70 Prozent; gesetzliche Ausnahmen bestehen für bestimmte Gebäude und Versorgungssituationen.
Kann der Mieter Belege einsehen?
Ja. Er darf die der Abrechnung zugrunde liegenden Unterlagen prüfen.
Was geschieht bei verspäteter Abrechnung?
Nachforderungen können bei Wohnraum grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn die Zwölfmonatsfrist schuldhaft versäumt wurde.
Zusammenhänge und Quellen
Weitere Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Mietvertrag, Mieter, Vermieter, Mietminderung, Betriebskostenabrechnung und Mieterhöhung.
Nicht werbliche Vertiefungen bietet zivilrecht-faq.de. Maßgebliche Vorschriften finden sich im amtlichen Text des Bürgerlichen Gesetzbuchs und, soweit einschlägig, der Betriebskostenverordnung.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.