|

Interdictum utrubi

Das Interdictum utrubi ist ein römisches Besitzschutzinterdikt für bewegliche Sachen. Im älteren Recht kam es grundsätzlich darauf an, wer während des maßgeblichen Jahres den längeren, gegenüber dem Gegner nicht fehlerhaften Besitz gehabt hatte. Justinian berichtet von einer späteren Angleichung an den Schutz des bestehenden Besitzes. Die historische Rechtsperiode ist daher entscheidend. Das Interdikt betrifft die Besitzlage zwischen den Streitenden und stellt nicht automatisch fest, wem die Sache als Eigentümer gehört.

Historische Entwicklung

Die Institutionen unterscheiden das ältere Zeitkriterium von der späteren Regelung. Gewalt, Heimlichkeit und widerrufliche Überlassung gegenüber dem Gegner können relevant sein. Bewegliche Sachen standen im Mittelpunkt dieses Interdikts.

Beispiel

A und B streiten über den Besitz eines beweglichen Gegenstands. Für die Beurteilung muss zunächst geklärt werden, welche historische Fassung des Besitzschutzes zugrunde liegt.

FAQ

Betrifft es Grundstücke?

Im überlieferten Unterschied zu uti possidetis betrifft es bewegliche Sachen.

Galt stets dieselbe Zeitregel?

Nein. Justinian beschreibt eine spätere Angleichung.

Beweist der geschützte Besitz Eigentum?

Nein. Das Eigentum ist gesondert zu beurteilen.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Besitz · Eigentum · Corpus Iuris Civilis

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 4 · Gaius, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Ähnliche Beiträge