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Interdictum unde vi

Das Interdictum unde vi ist ein römisches Rechtsschutzmittel zur Wiedererlangung von Grundstücksbesitz nach gewaltsamer Verdrängung. Es richtet sich gegen denjenigen, der den Besitzer unter den maßgeblichen Voraussetzungen aus der Besitzlage entfernt hat. Sein Zweck ist die Wiederherstellung des Besitzes, nicht die abschließende Entscheidung über das Eigentum. Voraussetzungen, Einwendungen und die Behandlung unterschiedlicher Gewaltformen entwickelten sich im Laufe der römischen Rechtsgeschichte. Die konkrete historische Rechtslage muss deshalb bei der Einordnung berücksichtigt werden.

Wiederherstellung nach Gewalt

Die Abwehr gewaltsamer Selbsthilfe ist von einer Eigentumsklage zu unterscheiden. Die prätorischen und späteren Formen des Rechtsschutzes dürfen nicht als unveränderte heutige Rechtsbehelfe dargestellt werden.

Beispiel

B verdrängt A gewaltsam von einem Grundstück. Ein wiederherstellender Besitzschutz kann A unter den historischen Voraussetzungen zugutekommen, ohne den Eigentumsstreit abschließend zu entscheiden.

FAQ

Geht es um Besitzerhaltung oder Rückerlangung?

Um die Wiedererlangung nach gewaltsamer Verdrängung.

Ist Eigentum zwingend nachgewiesen?

Nein. Der Schutz betrifft zunächst den Besitz.

Ist die historische Rechtsperiode relevant?

Ja. Einzelne Voraussetzungen und Rechtsfolgen änderten sich.

Verwandte Begriffe

Römisches Recht · Rechtsgeschichte · Besitz · Eigentum · Herausgabeanspruch

Quellen und weiterführende Informationen

Justinian, Institutionen, Buch 4 · Gaius, Institutionen, Buch 4 · Zivilrecht-FAQ: Verträge

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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