Eingriffsnorm
Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung ein Staat als entscheidend für den Schutz seiner öffentlichen Interessen ansieht und die deshalb unabhängig vom sonst auf ein grenzüberschreitendes Rechtsverhältnis anwendbaren Recht gilt. Artikel 9 Rom-I-Verordnung nennt insbesondere politische, soziale oder wirtschaftliche Organisationsinteressen. Eigene Eingriffsnormen des Forums sind anzuwenden; ausländische Eingriffsnormen können unter engen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Die Einordnung verlangt zurückhaltende Prüfung von Zweck und Geltungsanspruch.
Rechtliche Bedeutung
Eingriffsnormen durchbrechen ausnahmsweise die reguläre kollisionsrechtliche Anknüpfung und begrenzen auch eine Rechtswahl. Maßgebliche Grundlagen erläutert die Rom-I-Verordnung. Passende Wörterbuchartikel sind Internationales Privatrecht, Anknüpfung, Rechtswahl und Rom-I-Verordnung.
Abgrenzung
Der ordre public wehrt ein untragbares Ergebnis fremden Rechts ab; die Eingriffsnorm ordnet ihre eigene unmittelbare Anwendung an.
Beispiel
Ein zwingendes Embargoverbot gilt für einen Vertrag unabhängig davon, welches Vertragsrecht die Parteien gewählt haben.
FAQ
Ist jede zwingende Norm eine Eingriffsnorm?
Nein. Erforderlich ist besondere Bedeutung für grundlegende öffentliche Interessen und ein internationaler Geltungsanspruch.
Können Parteien sie abwählen?
Nein. Eine Rechtswahl verdrängt eine einschlägige Eingriffsnorm nicht.
Gelten Eingriffsnormen Drittstaaten?
Sie können nach Artikel 9 Absatz 3 Rom-I-Verordnung unter engen Voraussetzungen Wirkung erhalten.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.