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Ordre-public-Vorbehalt

Ordre-public-Vorbehalt erlaubt es einem deutschen Gericht, eine nach den Regeln des internationalen Privatrechts grundsätzlich berufene ausländische Rechtsnorm ausnahmsweise nicht anzuwenden, wenn ihr konkretes Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Besonders zu berücksichtigen sind die Grundrechte. Der Vorbehalt ist eng auszulegen und korrigiert nur unerträgliche Ergebnisse im Einzelfall; bloße Abweichungen vom deutschen Recht oder geringerer Schutz genügen nicht.

Rechtliche Bedeutung

Artikel 6 EGBGB und unionsrechtliche Kollisionsnormen sichern durch den Vorbehalt fundamentale Wertungen des Forums. Maßgebliche Grundlagen erläutert das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Passende Wörterbuchartikel sind Internationales Privatrecht, Anknüpfung, Rechtswahl und Rom-I-Verordnung.

Abgrenzung

Der ordre public verhindert ausnahmsweise ein Ergebnis; eine Eingriffsnorm gilt dagegen positiv und unmittelbar unabhängig vom sonst berufenen Recht.

Beispiel

Eine ausländische Regel bleibt unangewendet, wenn ihre Anwendung im konkreten Fall zu einer offenkundigen Verletzung elementarer Gleichheits- oder Verfahrensgarantien führte.

FAQ

Gilt immer deutsches Recht als Ersatz?

Nicht automatisch. Zunächst ist zu prüfen, wie die entstandene Lücke kollisionsrechtlich zu schließen ist.

Reicht jede Rechtsabweichung?

Nein. Erforderlich ist eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen.

Werden Grundrechte berücksichtigt?

Ja. Artikel 6 EGBGB hebt die Grundrechte ausdrücklich hervor.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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