Intervention vor dem Internationalen Gerichtshof
Intervention vor dem Internationalen Gerichtshof ist die verfahrensrechtliche Beteiligung eines Drittstaats an einem bereits anhängigen zwischenstaatlichen Streit. Artikel 62 des IGH-Statuts ermöglicht einen Antrag, wenn ein rechtliches Interesse durch die Entscheidung berührt werden kann. Artikel 63 eröffnet Vertragsstaaten unter seinen Voraussetzungen ein Interventionsrecht, wenn die Auslegung eines Vertrags betroffen ist. Beide Wege unterscheiden sich in Grundlage, Zulassung und Wirkung. Die Beteiligung macht den Intervenienten nicht ohne Weiteres zur Partei sämtlicher Streitfragen.
Rechtliches Interesse und Vertragsauslegung
Ein politisches Interesse genügt für Artikel 62 nicht. Bei Artikel 63 ist die gerichtliche Vertragsauslegung auch für den intervenierenden Staat bindend. Ziel und Umfang der Beteiligung müssen nach der jeweiligen Vorschrift bestimmt werden.
Beispiel
Zwei Staaten streiten über die Auslegung eines mehrseitigen Vertrags. Ein weiterer Vertragsstaat erklärt nach Artikel 63 seine Intervention. Er nimmt zur Auslegung Stellung, ohne damit jeden Sachverhalt des Ausgangsstreits zum eigenen Prozess zu machen.
FAQ
Genügt allgemeine Sympathie für eine Partei?
Nein. Die statutarischen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Sind Artikel 62 und 63 austauschbar?
Nein. Sie regeln unterschiedliche Beteiligungswege.
Welche Wirkung hat Artikel 63?
Die im Urteil vorgenommene Vertragsauslegung bindet auch den Intervenienten.
Verwandte Begriffe
Internationaler Gerichtshof (IGH) · Völkerrechtlicher Vertrag · Vertragsauslegung im Völkerrecht · Friedliche Streitbeilegung
Quellen und weiterführende Informationen
Statut des Internationalen Gerichtshofs · Artikel 59 GG und völkerrechtliche Verträge
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.