Interventionsverbot
Interventionsverbot untersagt Staaten, mit Zwang in Angelegenheiten einzugreifen, die ein anderer Staat nach dem Völkerrecht frei entscheiden darf. Geschützt sind insbesondere politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Grundentscheidungen. Verboten können militärische, politische oder wirtschaftliche Zwangsmaßnahmen sowie die Unterstützung bewaffneter Gruppen sein. Nicht jede Kritik, Einflussnahme oder Bedingung ist Intervention; erforderlich ist grundsätzlich ein qualifiziertes Zwangselement. Maßnahmen des UN-Sicherheitsrates und zulässige Gegenmaßnahmen folgen besonderen Regeln.
Rechtliche Bedeutung
Das Verbot konkretisiert souveräne Gleichheit und Selbstbestimmung der Staaten neben dem engeren Gewaltverbot. Maßgebliche Grundlagen erläutert die Charta der Vereinten Nationen. Passende Wörterbuchartikel sind Völkerrecht, Völkerrechtsquelle, völkerrechtlicher Vertrag und Staatensouveränität.
Abgrenzung
Das Gewaltverbot erfasst Drohung und Anwendung militärischer Gewalt; das Interventionsverbot kann auch nichtmilitärischen Zwang erfassen.
Beispiel
Ein Staat finanziert und steuert bewaffnete Gruppen, um die Regierung eines Nachbarstaates zu stürzen. Das verletzt regelmäßig das Interventionsverbot.
FAQ
Ist diplomatische Kritik verboten?
Nein. Bloße Kritik oder Überzeugungsarbeit enthält grundsätzlich keinen verbotenen Zwang.
Sind Wirtschaftssanktionen immer Intervention?
Nein. Zulässigkeit hängt von Rechtsgrundlage, Zwangsintensität und weiteren Völkerrechtsregeln ab.
Darf der Sicherheitsrat eingreifen?
Ja. Zwangsmaßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta bilden eine besondere kollektive Rechtsgrundlage.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.