Allgemeine Rechtslehre

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    Novatio

    Novatio bezeichnet im römischen Recht die Ersetzung einer bestehenden Verpflichtung durch eine neue, die den bisherigen Schuldinhalt in rechtlich veränderter Form aufnimmt. Der alte Anspruch wird nach den maßgeblichen Voraussetzungen aufgehoben und durch die neue Verpflichtung abgelöst. Dies kann insbesondere durch eine neue Stipulation mit geändertem Schuldner oder anderen erheblichen Merkmalen geschehen. Eine bloße Änderung…

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    Acceptilatio

    Acceptilatio bezeichnet im römischen Recht einen förmlichen Erlass einer durch mündliches Versprechen begründeten Verpflichtung. In einer passenden Frage und Antwort bestätigt der Gläubiger den Empfang des Geschuldeten, obwohl tatsächlich keine Zahlung erfolgen muss. Das Verfahren wirkt als spiegelbildlicher Aufhebungsakt zur Verbalobligation. Andere Verpflichtungen können nicht ohne Weiteres auf diesem Weg beseitigt werden; dafür bedarf es…

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    Actio Publiciana

    Actio Publiciana bezeichnet eine prätorische Klage des römischen Rechts zum Schutz eines qualifizierten Erwerbers, der den Besitz vor Vollendung der Ersitzung verloren hat. Das Gericht behandelt ihn aufgrund einer Fiktion so, als sei die erforderliche Ersitzungszeit bereits abgelaufen. Dadurch kann er eine Sache auch ohne bereits nachweisbares ziviles Eigentum herausverlangen. Der Schutz ist relativ und…

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    Condictio indebiti

    Condictio indebiti bezeichnet die Rückforderung einer Leistung, mit der der Leistende eine tatsächlich nicht bestehende Schuld erfüllen wollte. Der Begriff stammt aus dem römischen Recht und wird auch zur Beschreibung der Leistungskondiktion im heutigen Bereicherungsrecht verwendet. Nach deutschem Recht liegt ihr zentraler Anwendungsfall in § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB. Maßgeblich sind…

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    Depositum

    Depositum bezeichnet im römischen Recht die grundsätzlich unentgeltliche Verwahrung einer fremden beweglichen Sache. Der Hinterleger übergibt sie dem Verwahrer, damit dieser sie aufbewahrt und später zurückgibt; ein eigener Gebrauch ist grundsätzlich nicht gestattet. Der Vertrag entsteht als Realvertrag durch die Übergabe. Die Actio depositi dient der Durchsetzung der Verwahrerpflichten. Anders als beim Darlehen bleibt regelmäßig…

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    Mandatum

    Mandatum bezeichnet im römischen Recht einen grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag, durch den der Beauftragte eine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers oder eines Dritten übernimmt. Die Bindung entsteht durch Einigung als Konsensualvertrag. Der Beauftragte muss den Auftrag im vereinbarten Umfang ausführen und über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen. Der Auftraggeber kann insbesondere zum Ersatz auftragsbezogener Aufwendungen verpflichtet sein….

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    Societas

    Societas bezeichnet im römischen Recht einen durch Einigung begründeten Gesellschaftsvertrag, mit dem mehrere Personen einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Gesellschafter können insbesondere Vermögen oder Arbeit beitragen und Gewinne sowie Verluste nach ihrer Vereinbarung teilen. Der Konsensualvertrag begründet Pflichten zwischen den Beteiligten, schafft aber grundsätzlich keine von ihnen getrennte juristische Person. Seine konkrete Reichweite hängt vom…

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    Emptio venditio

    Emptio venditio bezeichnet den Kaufvertrag des römischen Rechts, der durch Einigung über Kaufgegenstand und Preis als Konsensualvertrag zustande kommt. Der Verkäufer verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Verschaffung der Kaufsache, der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Geldpreises. Der Vertrag selbst überträgt grundsätzlich noch kein Eigentum. Dafür bedarf es eines gesonderten Erwerbsvorgangs. Inhalt und Durchsetzung der Pflichten werden…

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    Actio negatoria

    Actio negatoria bezeichnet eine dingliche Klage des römischen Rechts, mit der der Eigentümer eine behauptete fremde Berechtigung an seiner Sache abwehrt. Sie dient insbesondere dazu, das Bestehen eines vom Gegner beanspruchten Nutzungs- oder Dienstbarkeitsrechts zu verneinen und entsprechende Eigentumsbeeinträchtigungen zu beseitigen. Anders als die Rei vindicatio zielt sie grundsätzlich nicht auf die Rückgewinnung des entzogenen…

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    Actio mandati

    Die Actio mandati ist die römischrechtliche Klage aus einem Mandatum, einem grundsätzlich unentgeltlichen Auftrag. Die direkte Klage des Auftraggebers richtete sich gegen den Beauftragten und erfasste insbesondere ordnungsgemäße Ausführung, Abrechnung und Herausgabe des aus dem Auftrag Erlangten. Die Gegenklage des Beauftragten konnte etwa dem Ersatz berechtigter Aufwendungen dienen. Als Klage nach Treu und Glauben berücksichtigte…