Übergabe kurzer Hand
Die Übergabe kurzer Hand ist eine Übereignungsform für bewegliche Sachen, die der Erwerber bereits besitzt. Nach § 929 Satz 2 BGB genügt dann die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang; eine erneute körperliche Übergabe ist entbehrlich. Voraussetzung ist, dass der Erwerber unmittelbaren Besitz hat und der Veräußerer verfügungsbefugt ist. Die Regelung vermeidet einen unnötigen Rückgabe- und…