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Nutzungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Nutzungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis verpflichtet den unberechtigten Besitzer unter den Voraussetzungen der §§ 987 ff. BGB, gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen herauszugeben beziehungsweise wertmäßig zu ersetzen. Umfang und Anspruchsgrundlage hängen vor allem davon ab, ob der Besitzer verklagt, bösgläubig, unentgeltlich oder deliktisch in den Besitz gelangt ist. Der redliche unverklagte Besitzer darf gewöhnliche Nutzungen grundsätzlich behalten, soweit keine Sonderregel eingreift.

Rechtliche Einordnung

Nutzungen sind Früchte einer Sache sowie Gebrauchsvorteile. Das Gesetz unterscheidet streng nach der Schutzwürdigkeit des Besitzers.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Nötig sind eine Vindikationslage und ein besonderer Haftungstatbestand, insbesondere Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit.

Rechtsfolgen

Geschuldet werden Herausgabe gezogener Nutzungen oder Wertersatz; bei schuldhaft unterlassener Ziehung kann zusätzlicher Ersatz anfallen.

Beispiel

Ein bösgläubiger Besitzer vermietet eine fremde Wohnung und muss dem Eigentümer die vereinnahmten Mieten herausgeben.

Häufige Fragen

Muss der gutgläubige Besitzer jede Nutzung ersetzen?

Nein. Der unverklagte redliche Besitzer ist grundsätzlich privilegiert.

Sind Gebrauchsvorteile Nutzungen?

Ja, auch der Gebrauch einer Sache kann einen messbaren Vorteil darstellen.

Wann beginnt die verschärfte Haftung?

Insbesondere mit Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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