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Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bezeichnet die gesetzliche Sonderordnung der §§ 987 bis 1003 BGB zwischen dem Eigentümer und einem Besitzer, der ihm gegenüber kein Recht zum Besitz hat. Sie regelt insbesondere Nutzungsherausgabe, Schadensersatz und Verwendungsersatz. Das System privilegiert den gutgläubigen unverklagten Besitzer und verschärft die Haftung bei Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit. Gegenüber allgemeinen Ansprüchen entfalten die Vorschriften teilweise Sperrwirkung.

Rechtliche Einordnung

Die Regelungen verteilen Nutzungen, Schäden und Aufwendungen nach Kenntnisstand und Prozesslage des unberechtigten Besitzers.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Vorausgesetzt werden Eigentum des Anspruchstellers, Besitz des Gegners und das Fehlen eines Besitzrechts im maßgeblichen Zeitpunkt.

Rechtsfolgen

Je nach Gutgläubigkeit und Rechtshängigkeit entstehen Herausgabe-, Nutzungs-, Schadens- oder Verwendungsersatzansprüche.

Beispiel

Ein Käufer besitzt ein Gemälde aufgrund eines unwirksamen Vertrags und erfährt später, dass der Veräußerer nicht Eigentümer war.

Häufige Fragen

Ist jeder Besitzer erfasst?

Nein. Der Besitzer darf dem Eigentümer gegenüber kein Recht zum Besitz haben.

Warum gibt es Sonderregeln?

Sie schützen Vertrauen und ordnen zugleich die Folgen einer unberechtigten Besitzlage.

Sind Deliktsansprüche ausgeschlossen?

Teilweise; Reichweite und Ausnahmen der Sperrwirkung sind gesondert zu prüfen.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Eigentum, Besitz, Gutgläubiger Erwerb, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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