Öffentliches Recht

  • Ermessensfehlgebrauch

    Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar Ermessen ausübt, ihre Entscheidung aber auf sachfremde Erwägungen stützt, wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung verfehlt. Zweckgerechte Entscheidung Die Behörde muss den Zweck der Ermächtigungsgrundlage beachten und alle erheblichen Umstände angemessen gewichten. Persönliche Interessen, Willkür oder sachfremde Ziele dürfen die Entscheidung nicht bestimmen. Gerichtliche…

  • Vorbehalt des Gesetzes

    Der Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere belastende Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Funktion Der Vorbehalt des Gesetzes sichert die demokratische Legitimation staatlicher Eingriffe und bindet die Verwaltung an Entscheidungen des Parlaments. Praktisch zeigt er sich im Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage. Reichweite…

  • Vorrang des Gesetzes

    Der Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass Verwaltung und andere staatliche Stellen nicht gegen geltendes Recht handeln dürfen. Niederrangiges staatliches Handeln muss mit höherrangigen Rechtsnormen vereinbar sein. Inhalt Gesetze binden die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Für die Verwaltung folgt dies besonders aus Art. 20 Abs. 3 GG. Abgrenzung Der Vorrang des Gesetzes verlangt Rechtmäßigkeit bestehenden…

  • Materielle Rechtmäßigkeit

    Die materielle Rechtmäßigkeit bezeichnet die inhaltliche Vereinbarkeit einer staatlichen Maßnahme mit dem geltenden Recht. Bei einem Verwaltungsakt setzt sie insbesondere voraus, dass die Tatbestandsmerkmale der Ermächtigungsgrundlage erfüllt und die gesetzlichen Rechtsfolgen beachtet sind. Prüfung Zu untersuchen sind der gesetzliche Tatbestand, mögliche Rechtsfolgen, allgemeine Rechtsgrundsätze und die Verhältnismäßigkeit. Besteht Ermessen, muss die Behörde es fehlerfrei ausüben….

  • Zuständigkeit

    Zuständigkeit bezeichnet die gesetzlich bestimmte Befugnis einer Behörde oder eines Gerichts, eine bestimmte Aufgabe in einem konkreten Fall wahrzunehmen. Sie ist ein zentraler Bestandteil der formellen Rechtmäßigkeit und des Prozessrechts. Arten der Zuständigkeit Unterschieden werden insbesondere sachliche, örtliche und instanzielle Zuständigkeit. Daneben können funktionelle Zuständigkeitsregeln bestimmen, welches Organ oder welcher Amtsträger handeln darf. Bedeutung im…

  • Ermächtigungsgrundlage

    Eine Ermächtigungsgrundlage ist eine Rechtsnorm, die staatliches Handeln gestattet und dessen Voraussetzungen sowie mögliche Rechtsfolgen festlegt. Für belastende Eingriffe in Rechte des Bürgers ist regelmäßig eine hinreichende gesetzliche Grundlage erforderlich. Funktion Die Ermächtigungsgrundlage bindet die Verwaltung an das Gesetz und konkretisiert den Vorbehalt des Gesetzes. Sie bildet den Ausgangspunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer…

  • Verwaltungsrechtsweg

    Der Verwaltungsrechtsweg bestimmt, welche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten von den Verwaltungsgerichten entschieden werden. Er ist nach § 40 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich, nichtverfassungsrechtlich und keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Voraussetzungen Die streitentscheidenden Normen müssen dem öffentlichen Recht angehören. Außerdem dürfen nicht unmittelbar Verfassungsorgane über Verfassungsrecht streiten. Eine gesetzliche Sonderzuweisung kann den…

  • Formelle Rechtmäßigkeit

    Die formelle Rechtmäßigkeit bezeichnet die Einhaltung der Vorschriften über Zuständigkeit, Verfahren und Form beim Erlass einer staatlichen Maßnahme. Sie wird insbesondere bei der Prüfung eines Verwaltungsakts von der materiellen Rechtmäßigkeit unterschieden. Prüfungspunkte Zu prüfen sind die sachliche und örtliche Zuständigkeit der handelnden Stelle, das vorgeschriebene Verfahren – etwa eine Anhörung – und gesetzliche Formanforderungen. Folgen…

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    Verwaltungsgerichtsbarkeit

    Verwaltungsgerichtsbarkeit: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen sind. Gesetzliche Grundlage Die maßgeblichen Regeln finden sich insbesondere in § 40 VwGO. Voraussetzungen und Bedeutung Das Rechtsinstitut gehört zum Verwaltungsprozessrecht. Seine Voraussetzungen richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und dem konkreten Rechtsschutzziel. Häufig bestehen Bezüge zu Verwaltungsakt, Widerspruch und Widerspruchsverfahren. Beispiel Ein…

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    Anfechtungsklage

    Die Anfechtungsklage ist die verwaltungsgerichtliche Klage auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts. Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 42 Abs. 1 VwGO. Zulässig ist sie insbesondere nur bei möglicher Verletzung eigener Rechte, ordnungsgemäßer Klageerhebung und Einhaltung der Frist; häufig muss zuvor ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Begründet ist die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO,…