Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde zwar Ermessen ausübt, ihre Entscheidung aber auf sachfremde Erwägungen stützt, wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt oder den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung verfehlt. Zweckgerechte Entscheidung Die Behörde muss den Zweck der Ermächtigungsgrundlage beachten und alle erheblichen Umstände angemessen gewichten. Persönliche Interessen, Willkür oder sachfremde Ziele dürfen die Entscheidung nicht bestimmen. Gerichtliche…