Öffentliches Recht

  • Staatsrecht

    Das Staatsrecht ist der Teil des öffentlichen Rechts, der die rechtliche Ordnung des Staates betrifft. Es regelt insbesondere Entstehung, Aufbau und Handeln staatlicher Organe, das Verhältnis zwischen Bund und Ländern sowie die Stellung des Bürgers gegenüber dem Staat. Sein Kern ist das Verfassungsrecht; der Begriff kann darüber hinaus staatsbezogene Regeln des einfachen Rechts, etwa Teile…

  • Staatsvolk

    Das Staatsvolk ist die Gesamtheit der Menschen, die durch die Staatsangehörigkeit dauerhaft einem Staat rechtlich zugeordnet sind. Es bildet neben Staatsgebiet und Staatsgewalt eines der klassischen Elemente des Staates. Im demokratischen Verfassungsstaat ist das Staatsvolk Träger der verfassungsgebenden Gewalt und Ausgangspunkt demokratischer Legitimation; nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Zugehörigkeit Die Zugehörigkeit…

  • Staatsgebiet

    Das Staatsgebiet ist der räumlich abgegrenzte Bereich, in dem ein Staat grundsätzlich seine Herrschaftsgewalt ausübt. Es bildet gemeinsam mit Staatsvolk und Staatsgewalt eines der klassischen Merkmale eines Staates. Zum Staatsgebiet gehören das Landgebiet, die inneren Gewässer und das Küstenmeer sowie der darüber liegende Luftraum; völkerrechtliche Regeln begrenzen die staatlichen Befugnisse. Grenzen Staatsgrenzen bestimmen den räumlichen…

  • Grundgesetz

    Das Grundgesetz ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ordnet den Staat, schützt die Grundrechte und bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als höherrangiges Recht. Entstehung und Geltung Das Grundgesetz wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat am folgenden Tag in Kraft. Seit der deutschen Einheit gilt es für das gesamte Bundesgebiet. Inhalt Am…

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    Untätigkeitsklage

    Die Untätigkeitsklage ermöglicht gerichtlichen Rechtsschutz, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet. Ihre besonderen Voraussetzungen regelt § 75 VwGO. Voraussetzungen Grundsätzlich muss seit Antrag oder Widerspruch eine Frist von drei Monaten verstrichen sein. Eine frühere Klage kann bei besonderen Umständen zulässig sein; ein zureichender Verzögerungsgrund kann…

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    Feststellungsklage

    Mit der Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verlangt werden. Im Verwaltungsprozess richtet sie sich nach § 43 VwGO. Voraussetzungen Erforderlich sind ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Die Klage ist grundsätzlich subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte mit Gestaltungs-…

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    Allgemeine Leistungsklage

    Die allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsprozessuale Klage auf ein öffentlich-rechtliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung anerkannt, aber nicht eigenständig umfassend geregelt. Anwendungsbereich Sie kommt insbesondere bei Realakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Unterlassungsansprüchen in Betracht. Wird dagegen der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage…

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    Normenkontrolle

    Die Normenkontrolle ist ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung, ob eine Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar und deshalb gültig ist. Sie dient der Sicherung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung und verhindert, dass rechtswidrige Vorschriften dauerhaft angewendet werden. Je nach Rechtsnorm und Verfahrensart sind unterschiedliche Gerichte zuständig. Besonders wichtig sind die verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle nach § 47 VwGO sowie die…

  • Nebenbestimmung

    Eine Nebenbestimmung ist eine zusätzliche Regelung, die einem Verwaltungsakt beigefügt wird und dessen Wirkung zeitlich, sachlich oder inhaltlich begrenzt oder ergänzt. Typische Nebenbestimmungen nennt § 36 VwVfG. Arten Zu den Nebenbestimmungen gehören Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Zulässigkeit Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei Ermessensentscheidungen besitzt die Behörde…

  • Auflage

    Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie ist in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG beschrieben. Wirkung Der begünstigende Hauptverwaltungsakt wird grundsätzlich sofort wirksam. Die Auflage begründet daneben eine selbständige Verpflichtung, deren Erfüllung behördlich durchgesetzt werden kann. Abgrenzung zur Bedingung Bei einer Bedingung hängt…