Ermessensfehler
Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Behörde den gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung oder außerhalb seiner Grenzen nutzt. Gesetzliche Grundlage Die Anforderungen ergeben sich aus § 40 VwVfG. Die gerichtliche Kontrolle regelt für Verwaltungsprozesse § 114 VwGO. Arten von Ermessensfehlern Beim Ermessensnichtgebrauch erkennt die Behörde ihren Spielraum nicht. Bei der Ermessensüberschreitung…