Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz
Primärrechtsschutz vor Sekundärrechtsschutz bezeichnet den Grundsatz, dass ein Betroffener eine rechtswidrige staatliche Maßnahme zunächst mit verfügbaren Rechtsbehelfen verhindern oder beseitigen soll, bevor er wegen ihrer Folgen Schadensersatz oder Entschädigung verlangt. Im Amtshaftungsrecht konkretisiert § 839 Abs. 3 BGB diesen Vorrang durch den Ausschluss vermeidbarer Schäden bei schuldhaft versäumtem Rechtsmittel. Auch im Enteignungsrecht wirkt der Gedanke…