Verwaltungsrecht

  • Bedingung

    Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, nach der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Die gesetzliche Definition enthält § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Arten Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die vorgesehene Wirkung erst mit dem Ereignis ein. Bei einer auflösenden Bedingung endet sie mit dessen Eintritt. Abgrenzung…

  • Sofortige Vollziehung

    Die sofortige Vollziehung bewirkt, dass ein belastender Verwaltungsakt trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs vorläufig durchgesetzt werden darf. Sie durchbricht die grundsätzlich aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Gesetzliche Grundlage Die maßgeblichen Fälle regelt § 80 Abs. 2 VwGO. Die Vollziehung kann gesetzlich angeordnet sein, in bestimmten Bereichen automatisch eintreten oder von der Behörde im öffentlichen beziehungsweise…

  • Ermessensreduzierung auf Null

    Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt vor, wenn eine Behörde zwar grundsätzlich Ermessen besitzt, im konkreten Fall aber nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig ist. Der Handlungsspielraum verdichtet sich dann zu einer Rechtspflicht. Voraussetzungen Die Umstände des Einzelfalls, Grundrechte und der Zweck der Ermächtigungsgrundlage müssen alle anderen Entscheidungen ausschließen. Eine bloß besonders zweckmäßige Lösung genügt nicht. Rechtsfolge…

  • Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt wegen eines besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehlers von Anfang an unwirksam ist. Die Voraussetzungen regelt insbesondere § 44 VwVfG. Voraussetzungen Ein bloßer Rechtsfehler genügt nicht. Der Fehler muss besonders schwer wiegen und bei verständiger Würdigung aller Umstände offensichtlich sein oder einem gesetzlichen Nichtigkeitsgrund entsprechen. Abgrenzung zur Anfechtbarkeit…

  • Heilung von Verfahrensfehlern

    Die Heilung von Verfahrensfehlern ermöglicht, bestimmte beim Erlass eines Verwaltungsakts unterbliebene Verfahrenshandlungen wirksam nachzuholen. Die wichtigsten Fälle regelt § 45 VwVfG. Heilbare Fehler Heilbar sind insbesondere eine fehlende Antragstellung, Begründung oder Anhörung sowie bestimmte Mitwirkungsmängel. Nicht jeder Fehler der formellen Rechtmäßigkeit kann geheilt werden. Zeitpunkt und Wirkung Die erforderliche Handlung kann grundsätzlich bis zum Abschluss…

  • Rücknahme eines Verwaltungsakts

    Die Rücknahme eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts. Für Bundesbehörden enthält § 48 VwVfG die allgemeinen Voraussetzungen. Grundsatz Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann grundsätzlich ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei begünstigenden Verwaltungsakten schützt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen des Begünstigten. Vertrauensschutz Bedeutsam sind insbesondere…

  • Widerruf eines Verwaltungsakts

    Der Widerruf eines Verwaltungsakts ist die behördliche Aufhebung eines grundsätzlich rechtmäßigen Verwaltungsakts. Die allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich für Bundesbehörden aus § 49 VwVfG. Belastende Verwaltungsakte Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann grundsätzlich für die Zukunft widerrufen werden, soweit nicht besondere Gründe entgegenstehen. Begünstigende Verwaltungsakte Ihr Widerruf ist nur unter engeren gesetzlichen Voraussetzungen zulässig, etwa aufgrund…

  • Vorbehalt des Gesetzes

    Der Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass staatliches Handeln in bestimmten Bereichen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere belastende Eingriffe in Grundrechte dürfen grundsätzlich nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Funktion Der Vorbehalt des Gesetzes sichert die demokratische Legitimation staatlicher Eingriffe und bindet die Verwaltung an Entscheidungen des Parlaments. Praktisch zeigt er sich im Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage. Reichweite…

  • Vorrang des Gesetzes

    Der Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass Verwaltung und andere staatliche Stellen nicht gegen geltendes Recht handeln dürfen. Niederrangiges staatliches Handeln muss mit höherrangigen Rechtsnormen vereinbar sein. Inhalt Gesetze binden die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Für die Verwaltung folgt dies besonders aus Art. 20 Abs. 3 GG. Abgrenzung Der Vorrang des Gesetzes verlangt Rechtmäßigkeit bestehenden…

  • Ermessensnichtgebrauch

    Ermessensnichtgebrauch liegt vor, wenn eine Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen nicht ausübt, weil sie sich irrtümlich für rechtlich gebunden hält oder eine Abwägung vollständig unterlässt. Er ist ein Ermessensfehler. Voraussetzung: Ermessen Der Fehler kann nur auftreten, wenn die Ermächtigungsgrundlage der Behörde einen Entscheidungsspielraum eröffnet. Typische Formulierungen sind „kann“ oder „darf“. Rechtsfolge Nach § 114…