Verwaltungsrecht

  • |

    Öffentliches Baurecht

    Öffentliches Baurecht regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen errichtet, geändert oder genutzt werden dürfen. Es dient insbesondere einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Abwehr von Gefahren. Die wichtigsten Bereiche sind Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht; maßgeblich sind insbesondere BauGB und die jeweiligen Landesbauordnungen. Einordnung Der Begriff ist eng mit Baurecht, Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht verbunden. Beispiel…

  • |

    Bauplanungsrecht

    Bauplanungsrecht bestimmt die städtebauliche Zulässigkeit von Bauvorhaben. Es beantwortet vor allem die Frage, ob ein Vorhaben an einem bestimmten Ort verwirklicht werden darf. Zentrale Rechtsquelle ist das Baugesetzbuch mit Regeln zu Bauleitplänen sowie Innen- und Außenbereich. Einordnung Der Begriff ist eng mit Baurecht, Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht verbunden. Beispiel Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens hängt regelmäßig von…

  • |

    Bauordnungsrecht

    Bauordnungsrecht bezeichnet das überwiegend landesrechtlich geregelte Gefahrenabwehr- und Verfahrensrecht für einzelne bauliche Anlagen. Die Landesbauordnungen bestimmen insbesondere Anforderungen an Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Rettungswege und Barrierefreiheit sowie Genehmigungs-, Anzeige- und bauaufsichtliche Verfahren. Vom Bauordnungsrecht ist das bundesrechtliche Bauplanungsrecht des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung zu unterscheiden: Dieses regelt vor allem, ob und mit welcher Nutzung ein Vorhaben…

  • |

    Untätigkeitsklage

    Die Untätigkeitsklage ermöglicht gerichtlichen Rechtsschutz, wenn eine Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entscheidet. Ihre besonderen Voraussetzungen regelt § 75 VwGO. Voraussetzungen Grundsätzlich muss seit Antrag oder Widerspruch eine Frist von drei Monaten verstrichen sein. Eine frühere Klage kann bei besonderen Umständen zulässig sein; ein zureichender Verzögerungsgrund kann…

  • |

    Feststellungsklage

    Mit der Feststellungsklage kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts verlangt werden. Im Verwaltungsprozess richtet sie sich nach § 43 VwGO. Voraussetzungen Erforderlich sind ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ein berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung. Die Klage ist grundsätzlich subsidiär, wenn der Kläger seine Rechte mit Gestaltungs-…

  • |

    Allgemeine Leistungsklage

    Die allgemeine Leistungsklage ist die verwaltungsprozessuale Klage auf ein öffentlich-rechtliches Tun, Dulden oder Unterlassen, das nicht im Erlass eines Verwaltungsakts besteht. Sie ist in der Verwaltungsgerichtsordnung anerkannt, aber nicht eigenständig umfassend geregelt. Anwendungsbereich Sie kommt insbesondere bei Realakten, öffentlich-rechtlichen Verträgen und Unterlassungsansprüchen in Betracht. Wird dagegen der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt, ist regelmäßig die Verpflichtungsklage…

  • |

    Normenkontrolle

    Die Normenkontrolle ist die gerichtliche Prüfung, ob eine Rechtsnorm mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Je nach Gegenstand und Verfahren unterscheidet das Recht verschiedene Formen der Normenkontrolle. Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle Nach § 47 VwGO entscheiden Oberverwaltungsgerichte insbesondere über die Gültigkeit bestimmter Satzungen und landesrechtlicher Rechtsvorschriften. Verfassungsgerichtliche Kontrolle Das Bundesverfassungsgericht prüft Gesetze unter anderem in abstrakten und konkreten…

  • Nebenbestimmung

    Eine Nebenbestimmung ist eine zusätzliche Regelung, die einem Verwaltungsakt beigefügt wird und dessen Wirkung zeitlich, sachlich oder inhaltlich begrenzt oder ergänzt. Typische Nebenbestimmungen nennt § 36 VwVfG. Arten Zu den Nebenbestimmungen gehören Befristung, Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Auflage und Auflagenvorbehalt. Zulässigkeit Bei gebundenen begünstigenden Verwaltungsakten sind Nebenbestimmungen nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Bei Ermessensentscheidungen besitzt die Behörde…

  • Auflage

    Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Sie ist in § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG beschrieben. Wirkung Der begünstigende Hauptverwaltungsakt wird grundsätzlich sofort wirksam. Die Auflage begründet daneben eine selbständige Verpflichtung, deren Erfüllung behördlich durchgesetzt werden kann. Abgrenzung zur Bedingung Bei einer Bedingung hängt…

  • Bedingung

    Eine Bedingung ist eine Nebenbestimmung, nach der Eintritt oder Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängt. Die gesetzliche Definition enthält § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Arten Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die vorgesehene Wirkung erst mit dem Ereignis ein. Bei einer auflösenden Bedingung endet sie mit dessen Eintritt. Abgrenzung…