Überwachung der Urteilsvollstreckung
Die Überwachung der Urteilsvollstreckung bei EGMR-Urteilen obliegt nach Artikel 46 EMRK dem Ministerkomitee des Europarats. Es kontrolliert, ob der verurteilte Staat gerechte Entschädigung zahlt, individuelle Abhilfemaßnahmen ergreift und allgemeine Maßnahmen gegen vergleichbare künftige Verletzungen umsetzt. Der EGMR selbst vollstreckt seine Urteile nicht. Das Ministerkomitee kann Aktionspläne bewerten, Zwischenresolutionen verabschieden und in besonderen Fällen ein Vertragsverletzungsverfahren…