Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch
Der Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch ermöglicht nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, zusammen mit der Anfechtung eines vollzogenen Verwaltungsakts auch die Beseitigung seiner tatsächlichen Folgen zu verlangen. Wird der Verwaltungsakt aufgehoben und ist die Behörde zur Rückgängigmachung fähig, kann das Verwaltungsgericht sie im selben Urteil verpflichten. Der Anspruch vermeidet ein zweites Verfahren und verwirklicht effektiven Rechtsschutz….