Endgültigkeit des EGMR-Urteils
Die Endgültigkeit des EGMR-Urteils bestimmt, ab wann ein Urteil nach Artikel 44 EMRK verbindlich und der Überwachung seiner Durchführung zugänglich ist. Urteile der Großen Kammer sind sofort endgültig. Kammerurteile werden endgültig, wenn die Parteien keine Verweisung beantragen, auf einen Antrag verzichten oder ein Ausschuss der Großen Kammer den Antrag ablehnt. Erst das endgültige Urteil wird dem Ministerkomitee zur Überwachung der Umsetzung zugeleitet.
Rechtliche Einordnung
Die Endgültigkeit trennt die mögliche erneute Befassung der Großen Kammer von der Phase verbindlicher Urteilsumsetzung.
Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Voraussetzungen
Maßgeblich sind der entscheidende Spruchkörper, ein möglicher Verweisungsantrag und die in Artikel 44 EMRK geregelten Fristen und Entscheidungen.
Rechtsfolgen
Das endgültige Urteil bindet den verurteilten Staat nach Artikel 46 EMRK und gelangt in die Vollstreckungsüberwachung des Ministerkomitees.
Beispiel
Drei Monate nach einem Kammerurteil ist kein Verweisungsantrag gestellt worden; das Urteil wird endgültig.
Häufige Fragen
Sind Urteile der Großen Kammer sofort endgültig?
Ja.
Wann wird ein Kammerurteil endgültig?
Nach Maßgabe von Artikel 44 EMRK, häufig nach Ablauf von drei Monaten.
Wer überwacht anschließend die Umsetzung?
Das Ministerkomitee des Europarats.
Weiterführende Hinweise
Passende Wörterbuchartikel: Große Kammer des EGMR, Umsetzung von EGMR-Urteilen, Gerechte Entschädigung. Als weiterführende, nicht werbliche Quellen dienen anwalt-menschenrechtsbeschwerde.de und Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.