Auflassung
Die Auflassung ist die dingliche Einigung von Veräußerer und Erwerber über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück. Sie muss nach § 925 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle, regelmäßig einem Notar, erklärt werden. Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind unzulässig. Eigentum geht dennoch erst mit der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch…