Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung sichert den schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von Grundstückseigentum gegen spätere Verfügungen. Sie wird nach §§ 883 ff. BGB im Grundbuch eingetragen und macht Verfügungen, die den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden, dem Vormerkungsberechtigten gegenüber relativ unwirksam. Die Vormerkung überträgt noch kein Eigentum, schützt aber die künftige Rechtsänderung auch bei Insolvenz des Veräußerers…