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Sicherungsgrundschuld

Die Sicherungsgrundschuld ist eine Grundschuld, die aufgrund eines Sicherungsvertrags der Absicherung einer Forderung dient. Anders als die Hypothek ist sie rechtlich nicht akzessorisch; Bestand und Höhe des Grundpfandrechts hängen daher nicht automatisch von der Forderung ab. Die Sicherungsabrede bestimmt, wann der Gläubiger verwerten darf und welche Rückgewähransprüche bestehen. § 1192 Absatz 1a BGB schützt den Eigentümer gegenüber einem Erwerber der Sicherungsgrundschuld durch Einwendungen aus dem Sicherungsvertrag.

Rechtliche Einordnung

Dingliche Grundschuld und schuldrechtliche Sicherungsabrede bilden gemeinsam das Sicherungsmittel, bleiben rechtlich aber getrennt.

Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Voraussetzungen

Erforderlich sind Bestellung und Eintragung der Grundschuld sowie regelmäßig eine wirksame Sicherungsabrede mit bestimmtem Sicherungszweck.

Rechtsfolgen

Bei Sicherungsfall kann der Gläubiger vollstrecken; nach Tilgung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Rückgewähr oder Löschung.

Beispiel

Eine Bank erhält zur Sicherung eines Immobiliendarlehens eine Grundschuld und darf sie nur bei vertragsgemäß definiertem Ausfall verwerten.

Häufige Fragen

Erlischt sie mit Tilgung des Darlehens?

Nein. Wegen fehlender Akzessorietät muss sie zurückgewährt oder neu verwendet werden.

Was regelt die Sicherungsabrede?

Sie verknüpft Grundschuld und Forderung und begrenzt die Verwertungsbefugnis.

Ist sie dasselbe wie eine Hypothek?

Nein. Die Hypothek ist grundsätzlich vom Bestand der Forderung abhängig.

Weiterführende Hinweise

Zusammenhänge erläutern die Wörterbuchartikel Grundschuld, Hypothek, Eigentum, Besitz, Übereignung. Vertiefend helfen die nicht werblichen Informationsangebote zivilrecht-faq.de sowie der Gesetzestext des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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