Schuldrecht

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    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts

    Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bezeichnet die bewusste Anerkennung eines zunächst nichtigen oder anfechtbaren Geschäfts durch denjenigen, der seine Unwirksamkeit geltend machen könnte. Ein nichtiges Geschäft muss nach § 141 BGB grundsätzlich neu vorgenommen werden; die Bestätigung wirkt im Zweifel nicht rückwirkend. Wer ein anfechtbares Geschäft nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt, verliert nach § 144 BGB das…

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    Konsensualvertrag

    Ein Konsensualvertrag kommt bereits durch inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Eine Übergabe oder sonstige tatsächliche Leistung ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich. Die meisten Verträge des Bürgerlichen Gesetzbuchs, etwa Kauf, Miete und Werkvertrag, folgen diesem Prinzip. Gesetzliche Formvorschriften können dennoch Schriftform oder notarielle Beurkundung verlangen. Der Konsensualvertrag ist vom Realvertrag abzugrenzen, dessen Entstehung zusätzlich eine Sachhingabe…

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    Scheingeschäft

    Ein Scheingeschäft liegt nach § 117 BGB vor, wenn eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Einverständnis mit dem Empfänger nur zum Schein abgegeben wird und die Parteien die erklärte Rechtsfolge tatsächlich nicht wollen. Das Scheingeschäft ist nichtig. Verdeckt es ein anderes ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft, gelten für dieses die einschlägigen Vorschriften einschließlich etwaiger Formanforderungen. Davon zu unterscheiden sind…

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    Realvertrag

    Ein Realvertrag entsteht erst, wenn neben der Einigung eine Sache oder ein anderer Vertragsgegenstand tatsächlich hingegeben wird. Die bloße Vereinbarung genügt für diesen Vertragstyp nicht. Das moderne deutsche Zivilrecht kennt nur wenige echte Realverträge; häufig genannte historische Beispiele wurden durch die Schuldrechtsentwicklung zu Konsensualverträgen. Praktisch wichtig ist die Abgrenzung zu einem Vorvertrag oder zu einer…

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    Vertrag zugunsten Dritter

    Ein Vertrag zugunsten Dritter ist eine Vereinbarung, durch die ein Dritter ein eigenes Recht erhält, die versprochene Leistung unmittelbar vom Schuldner zu fordern. Die §§ 328 bis 335 BGB regeln Inhalt, Erwerb und Abänderbarkeit. Ob ein echtes Forderungsrecht entsteht, ergibt sich aus Vertrag, Umständen und Zweck. Der Dritte wird begünstigt, ohne selbst Vertragspartei zu sein….

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    Schriftform

    Schriftform ist eine gesetzlich oder vertraglich bestimmte Form, bei der eine Urkunde grundsätzlich eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Bei Verträgen verlangt § 126 BGB regelmäßig die Unterzeichnung derselben Urkunde oder gleichlautender Ausfertigungen. Gesetzliche Schriftform kann meist durch qualifizierte elektronische Form ersetzt werden, sofern das Gesetz dies nicht ausschließt. Ein…

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    Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bezieht eine nicht am Vertrag beteiligte Person in vertragliche Schutzpflichten ein. Wird sie pflichtwidrig geschädigt, kann sie eigene Schadensersatzansprüche nach Vertragsrecht geltend machen. Die Rechtsprechung verlangt typischerweise Leistungsnähe des Dritten, ein berechtigtes Einbeziehungsinteresse des Gläubigers, Erkennbarkeit für den Schuldner und Schutzbedürftigkeit. Anders als beim Vertrag zugunsten Dritter erhält der…

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    Textform

    Textform verlangt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich. E-Mail, Papierausdruck oder speicherbares elektronisches Dokument können genügen, wenn der Empfänger die Erklärung unverändert aufbewahren und wiedergeben kann. Ob Textform ausreicht, bestimmt das jeweilige…

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    Elektronische Form

    Elektronische Form ist der gesetzlich geregelte digitale Ersatz für die Schriftform. Nach § 126a BGB muss der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei Verträgen müssen beide Parteien jeweils ein entsprechend signiertes Dokument abgeben. Eine einfache E-Mail, eingescannte Unterschrift oder gewöhnliche Signaturplattform genügt dafür nicht…