Bestätigung eines Rechtsgeschäfts
Bestätigung eines Rechtsgeschäfts bezeichnet die bewusste Anerkennung eines zunächst nichtigen oder anfechtbaren Geschäfts durch denjenigen, der seine Unwirksamkeit geltend machen könnte. Ein nichtiges Geschäft muss nach § 141 BGB grundsätzlich neu vorgenommen werden; die Bestätigung wirkt im Zweifel nicht rückwirkend. Wer ein anfechtbares Geschäft nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes bestätigt, verliert nach § 144 BGB das…