Strafrecht

  • Mittelbare Täterschaft

    Mittelbare Täterschaft bezeichnet die Tatbegehung durch einen anderen Menschen als Werkzeug aufgrund überlegenen Wissens oder Wollens des Hintermanns. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch…

  • Hypothetische Kausalität

    Hypothetische Kausalität bezeichnet die Frage, welche Bedeutung ein nur gedachter Ersatzverlauf für die Zurechnung eines tatsächlich eingetretenen Erfolgs hat. Bei aktivem Tun beseitigt eine Reserveursache, die den Erfolg später ebenfalls herbeigeführt hätte, grundsätzlich nicht die Ursächlichkeit der realen Handlung; maßgeblich ist der konkrete Erfolg in seiner tatsächlichen Gestalt und zu seinem wirklichen Zeitpunkt. Beim Unterlassungsdelikt…

  • Tätigkeitsdelikt

    Ein Tätigkeitsdelikt ist eine Straftat, deren Tatbestand mit der vollständigen Vornahme der gesetzlich beschriebenen Handlung verwirklicht wird, ohne dass ein davon gedanklich abtrennbarer Erfolg eintreten muss. Ob die Handlung tatsächlich eine weitere Veränderung bewirkt, ist für die Vollendung grundsätzlich unerheblich. Deshalb werden Kausalität und objektive Erfolgszurechnung regelmäßig nicht geprüft. Gegenbegriff ist das Erfolgsdelikt, das neben…

  • Sukzessive Mittäterschaft

    Sukzessive Mittäterschaft bezeichnet den nachträglichen Eintritt in eine bereits begonnene, aber noch nicht beendete Straftat als Mittäter. Der Hinzutretende muss den bisherigen Tatablauf kennen und billigen, einen gemeinsamen Tatentschluss bilden und durch einen täterschaftlichen Beitrag die weitere Tatbestandsverwirklichung oder Erfolgssicherung fördern. Allein nachträgliches Einverständnis genügt nicht. Bereits vollständig abgeschlossene Tatbestandsverwirklichungen können ihm nicht rückwirkend zugerechnet…

  • Teilnahme

    Teilnahme bezeichnet im Strafrecht die vorsätzliche Beteiligung an einer fremden vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat. Das Strafgesetzbuch unterscheidet Anstiftung nach § 26 StGB und Beihilfe nach § 27 StGB. Der Teilnehmer ist nicht selbst Täter der Haupttat, sondern veranlasst oder fördert sie. Seine Strafbarkeit ist in begrenztem Umfang von der Haupttat abhängig; seine eigene Schuld wird…

  • Atypischer Kausalverlauf

    Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der tatsächliche Weg vom Verhalten des Täters zum tatbestandlichen Erfolg so ungewöhnlich ist, dass mit ihm nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gerechnet werden musste. Die Handlung kann naturwissenschaftlich dennoch ursächlich sein. Rechtliche Bedeutung gewinnt die Atypik vor allem bei der objektiven Zurechnung und beim Vorsatz: Ein völlig außerhalb gewöhnlicher Erfahrung…

  • Dauerdelikt

    Ein Dauerdelikt ist eine Straftat, bei der der Täter einen rechtswidrigen Zustand herbeiführt oder entstehen lässt und ihn anschließend willentlich aufrechterhält. Die Tat ist bereits mit der Begründung dieses Zustands vollendet, aber erst mit seiner Beseitigung beendet. Das Fortdauern gehört zur Tatbestandsverwirklichung. Die Unterscheidung zwischen Vollendung und Beendigung beeinflusst insbesondere Beteiligung, Notwehr, Verjährungsbeginn, räumliche Zuständigkeit…

  • Nebentäterschaft

    Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen ohne gemeinsamen Tatentschluss durch voneinander unabhängige Beiträge denselben tatbestandlichen Erfolg verursachen oder an seiner Entstehung mitwirken. Anders als bei Mittäterschaft wird das Verhalten des jeweils anderen nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet. Jeder Nebentäter muss den Tatbestand aufgrund seines eigenen Handelns, Vorsatzes oder seiner eigenen Fahrlässigkeit erfüllen….

  • Unterlassen im Strafrecht

    Unterlassen im Strafrecht ist das Nichtvornehmen einer rechtlich erwarteten Handlung, obwohl der Täter handeln kann. Strafbar ist es entweder, weil ein Tatbestand gerade das Untätigbleiben erfasst, oder weil der Täter als Garant einen tatbestandlichen Erfolg nicht verhindert. Im zweiten Fall verlangt § 13 StGB insbesondere eine besondere Einstandspflicht und die Gleichwertigkeit mit aktivem Tun. Zusätzlich…

  • Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    Eigenverantwortliche Selbstgefährdung liegt vor, wenn der Betroffene das Risiko für sein eigenes Rechtsgut erkennt, sich frei dafür entscheidet und das unmittelbar gefährdende Geschehen selbst beherrscht. Wer diese Entscheidung lediglich veranlasst, ermöglicht oder fördert, ist für die daraus entstehende Verletzung oder Tötung grundsätzlich nicht nach den allgemeinen Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten verantwortlich. Die Zurechnungsbegrenzung entfällt insbesondere bei…