Strafrecht

  • Zustandsdelikt

    Ein Zustandsdelikt ist eine Straftat, deren tatbestandliches Unrecht mit der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustands abgeschlossen ist. Dass dieser Zustand anschließend fortbesteht, verlängert die Tatbestandsverwirklichung nicht. Eine zerstörte Sache bleibt beispielsweise beschädigt, ohne dass der Täter fortlaufend eine Sachbeschädigung begeht. Die Einordnung grenzt Zustandsdelikte von Dauerdelikten ab und ist besonders für Beendigung, nachträgliche Beteiligung, Verjährung, Notwehr…

  • Mittäterexzess

    Ein Mittäterexzess liegt vor, wenn ein Mittäter bei der Tatausführung vorsätzlich über den gemeinsamen Tatplan hinausgeht. Die überschießende Handlung wird den übrigen Beteiligten nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet, soweit sie von deren Vorsatz nicht umfasst ist. Entscheidend ist daher nicht allein der äußere Geschehensablauf, sondern die Reichweite des gemeinsamen Tatentschlusses. Unwesentliche oder…

  • Absicht im Strafrecht

    Absicht im Strafrecht bezeichnet die stärkste Vorsatzform, bei der es dem Täter gerade auf den tatbestandlichen Erfolg oder das Ziel ankommt. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist….

  • Garantenstellung

    Garantenstellung bezeichnet die besondere rechtliche Position, aufgrund derer ein Täter dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt. Sie ist eine zentrale Voraussetzung des unechten Unterlassungsdelikts nach § 13 StGB. Nicht jede tatsächliche Rettungsmöglichkeit begründet eine solche Pflicht. Erforderlich ist eine rechtlich anerkannte Verantwortungsbeziehung zum geschützten Rechtsgut oder zu einer Gefahrenquelle. Inhalt und…

  • Risikozusammenhang

    Der Risikozusammenhang verlangt, dass sich im tatbestandlichen Erfolg gerade die rechtlich missbilligte Gefahr verwirklicht, die der Täter durch sein pflichtwidriges Verhalten geschaffen oder erhöht hat. Bloße naturwissenschaftliche Kausalität genügt nicht. Der Begriff gehört zur objektiven Zurechnung und ist besonders bei Fahrlässigkeitsdelikten bedeutsam. Eine Erfolgszurechnung scheidet aus, wenn der Schaden ausschließlich auf einem anderen Risiko beruht…

  • Eigenhändiges Delikt

    Ein eigenhändiges Delikt ist eine Straftat, deren Täter die im Tatbestand verlangte Handlung persönlich ausführen muss. Die bloße Zurechnung des Handelns eines anderen genügt nicht. Deshalb scheidet mittelbare Täterschaft grundsätzlich aus; auch Mittäterschaft setzt voraus, dass jeder als Täter zu Bestrafende die eigenhändige Ausführungsvoraussetzung selbst erfüllt. Anstiftung und Beihilfe bleiben regelmäßig möglich. Ob ein Delikt…

  • Versuchte Anstiftung

    Versuchte Anstiftung ist nach § 30 Abs. 1 StGB der strafbare Versuch, einen anderen zur Begehung eines Verbrechens oder zur Anstiftung zu einem Verbrechen zu bestimmen. Die Vorschrift erfasst eine Vorstufe der Beteiligung, obwohl es noch an einer vollendeten vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat fehlen kann. Erforderlich sind ein hinreichend bestimmter Anstiftervorsatz und ein unmittelbares Ansetzen zur…

  • Direkter Vorsatz

    Direkter Vorsatz bezeichnet das sichere Wissen des Täters, dass er den gesetzlichen Tatbestand verwirklichen wird. Der Begriff gehört zum Allgemeinen Teil des Strafrechts und bestimmt Voraussetzungen, Zurechnung oder persönliche Verantwortlichkeit einer Straftat. Seine genaue Einordnung entscheidet häufig darüber, ob und wegen welcher Beteiligungs- oder Begehungsform ein Täter strafbar ist. Maßgeblich sind das Strafgesetzbuch und die…

  • Echtes Unterlassungsdelikt

    Ein echtes Unterlassungsdelikt ist ein Straftatbestand, dessen gesetzlich beschriebenes Unrecht gerade im Nichtvornehmen einer gebotenen Handlung liegt. Die Strafbarkeit folgt unmittelbar aus dem besonderen Tatbestand und nicht erst aus § 13 StGB. Deshalb ist grundsätzlich keine besondere Garantenstellung erforderlich. Der Täter muss jedoch Normadressat sein, die verlangte Handlung tatsächlich vornehmen können und sie pflichtwidrig unterlassen….

  • Pflichtwidrigkeitszusammenhang

    Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang ist bei Fahrlässigkeitsdelikten gegeben, wenn der tatbestandliche Erfolg gerade auf der Verletzung der maßgeblichen Sorgfaltspflicht beruht. Dazu wird der tatsächliche Verlauf mit einem pflichtgemäßen Alternativverhalten verglichen. Wäre der konkrete Erfolg auch bei rechtmäßigem Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten, darf er der Pflichtverletzung grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Bleibt zweifelhaft, ob pflichtgemäßes Verhalten…