Erlaubnistatbestandsirrtum
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter tatsächliche Umstände vorstellt, die seine Tat bei ihrem wirklichen Vorliegen durch einen anerkannten Rechtfertigungsgrund erlauben würden. Er irrt nicht über das rechtliche Bestehen oder die Grenzen des Rechtfertigungsgrundes, sondern über die Tatsachen der konkreten Lage. Nach ständiger Rechtsprechung wird § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB entsprechend…