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Kindesherausgabe

Kindesherausgabe ist der familienrechtliche Anspruch eines Sorgeberechtigten, die Übergabe eines Kindes von einer Person zu verlangen, die es ihm widerrechtlich vorenthält. Das Familiengericht entscheidet in einer Kindschaftssache und orientiert sich am Kindeswohl. Auch Pflegepersonen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Verbleibensanordnung beantragen. Eine gerichtliche Herausgabeanordnung muss hinreichend bestimmt sein; ihre Vollstreckung unterliegt besonderen, kindesschonenden Regeln des FamFG.

Rechtliche Bedeutung

Der Anspruch schützt die tatsächliche Ausübung der Personensorge. Eigentumsrechtliche Vorstellungen sind unpassend, weil das Kind Träger eigener Rechte ist.

Voraussetzungen und Folgen

Ein Herausgabeanspruch kann durch eine Verbleibensanordnung oder andere Kindeswohlgründe begrenzt werden. Eigenmächtige Rückholaktionen sind rechtlich riskant.

Beispiel

Ein Elternteil bringt das Kind nach vereinbartem Ferienumgang nicht zurück. Der mitsorgeberechtigte Elternteil beantragt beim Familiengericht die Herausgabe.

Häufige Fragen

Darf die Polizei das Kind sofort holen?

Nicht ohne geeignete Rechtsgrundlage oder vollstreckbare gerichtliche Anordnung.

Kann ein Pflegekind bei Pflegeeltern bleiben?

Ja, wenn eine Trennung das Kindeswohl gefährden würde und das Gericht den Verbleib anordnet.

Wird der Kindeswille berücksichtigt?

Ja, entsprechend Alter und Reife des Kindes.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Umgangsausschluss, Kindeswille, Kindeswohlgefährdung, Getrenntleben.

Vertiefend: § 1632 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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