Schutz Minderjähriger nach dem DSA
Der Schutz Minderjähriger nach dem DSA verpflichtet zugängliche Online-Plattformen, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz junger Nutzer zu gewährleisten. Die Maßnahmen müssen angemessen und verhältnismäßig sein und können sichere Voreinstellungen, altersgerechte Gestaltung, Risikoanalysen und wirksame Meldemöglichkeiten umfassen. Profilbasierte Werbung gegenüber Minderjährigen ist verboten, wenn die Plattform mit hinreichender Sicherheit von der Minderjährigkeit weiß. Eine zusätzliche Datenerhebung allein zur Altersfeststellung verlangt der DSA nicht.
Schutzpflicht der Plattform
Art. 28 DSA erfasst Online-Plattformen, die Minderjährigen zugänglich sind. Die konkrete Maßnahme richtet sich nach Dienst, Altersgruppe und Risiko.
Geeignete Maßnahmen
Privatsphäre und Gestaltung
In Betracht kommen private Standardeinstellungen, verständliche Hinweise, eingeschränkte Kontaktmöglichkeiten, altersgerechte Beschwerdewege und eine Gestaltung, die manipulative Entscheidungen vermeidet.
Werbeverbot
Profilbasierte Werbung auf Online-Plattformen ist gegenüber Minderjährigen verboten, wenn die Plattform deren Alter hinreichend sicher kennt.
Datenschutz und Altersfeststellung
Der Schutzauftrag erlaubt keine beliebige Sammlung von Ausweis- oder Verhaltensdaten. Altersfeststellung muss datensparsam und verhältnismäßig erfolgen; die DSGVO gilt daneben.
Beispiel
Ein soziales Netzwerk richtet Konten Jugendlicher standardmäßig privat ein, begrenzt Nachrichten unbekannter Erwachsener und unterbindet profilbasierte Werbung. Eine unnötige dauerhafte Speicherung von Ausweiskopien wäre damit nicht gerechtfertigt.
Häufige Fragen
Gilt der Schutz nur für Kinderkonten?
Nein. Entscheidend ist, ob die Plattform Minderjährigen zugänglich ist und ihre Minderjährigkeit hinreichend sicher kennt.
Muss jeder Nutzer seinen Ausweis zeigen?
Nein. Der DSA verpflichtet nicht dazu, zusätzliche personenbezogene Daten allein zur Altersfeststellung zu erheben.
Gelten Jugendmedienschutzregeln daneben?
Ja. Der DSA ergänzt weitere unions- und nationalrechtliche Schutzvorschriften.
Quelle
Art. 28 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.