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Inverkehrbringen

Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt der Europäischen Union. Der Vorgang markiert regelmäßig den Zeitpunkt, zu dem Hersteller oder Einführer die einschlägigen Sicherheits-, Konformitäts-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten vollständig erfüllt haben müssen. Davon zu unterscheiden sind spätere Bereitstellungen innerhalb der Lieferkette. Ob ein Produkt bereits in Verkehr gebracht wurde, richtet sich nach der konkreten Übertragung oder dem Angebot im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, nicht allein nach Herstellung oder Lagerung.

Rechtliche Bedeutung

Das erstmalige Inverkehrbringen bestimmt häufig, welche Rechtsfassung gilt und welcher Wirtschaftsakteur die zentrale Verantwortung trägt.

Pflichten und Folgen

Vor diesem Zeitpunkt müssen notwendige Bewertungen, Unterlagen, Kennzeichnungen und Kontaktangaben vorliegen. Nicht sichere oder nichtkonforme Produkte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Beispiel

Ein Importeur übergibt eine erstmals aus einem Drittstaat eingeführte Maschine an einen EU-Händler. Damit kann das Produkt erstmals in Verkehr gebracht sein.

Häufige Fragen

Ist Herstellung schon Inverkehrbringen?

Nein. Reine Herstellung oder interne Lagerung genügt grundsätzlich nicht.

Kann ein Onlineangebot genügen?

Bei unionsgerichtetem Fernabsatz kann bereits das Angebot als Bereitstellung auf dem Markt gelten.

Wird jedes Exemplar einzeln betrachtet?

Grundsätzlich bezieht sich der Vorgang auf das konkrete Produkt beziehungsweise die jeweilige Produkteinheit.

Weiterführende Hinweise

Ergänzend sind die Wörterbuchartikel Produktsicherheit, Verbraucherschutz, Produktfehler und Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) hilfreich. Maßgebliche, nicht werbliche Informationen enthält Verordnung (EU) 2019/1020.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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