Anordnung gegen rechtswidrige Inhalte
Eine Anordnung gegen rechtswidrige Inhalte ist eine vollstreckbare Entscheidung einer zuständigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, die einen Vermittlungsdienst zu Maßnahmen gegen konkret bezeichnete rechtswidrige Informationen verpflichtet. Der DSA legt Mindestanforderungen an Inhalt, Begründung, räumliche Reichweite und Übermittlung solcher Anordnungen fest. Er schafft jedoch nicht selbst die Befugnis zum Erlass; diese muss sich aus Unionsrecht oder nationalem Recht ergeben. Der Anbieter muss die Behörde über die Umsetzung informieren.
Rechtsgrundlage und Zuständigkeit
Art. 9 DSA harmonisiert das Verfahren. Ob eine Behörde Entfernung, Sperrung oder eine andere Maßnahme verlangen darf, bestimmt das jeweils anwendbare Sach- und Verfahrensrecht.
Inhalt der Anordnung
Bestimmtheit
Die Anordnung muss die Behörde, die Rechtsgrundlage, die Gründe der Rechtswidrigkeit und die betroffenen Informationen so genau bezeichnen, dass der Anbieter des Vermittlungsdienstes sie umsetzen kann.
Räumliche Reichweite und Rechtsschutz
Sie muss den räumlichen Geltungsbereich erläutern und Informationen über Rechtsbehelfe enthalten. Dabei sind Verhältnismäßigkeit und Grundrechte zu beachten.
Pflicht des Anbieters
Der Anbieter bestätigt unverzüglich den Eingang und informiert ohne unangemessene Verzögerung über die Ausführung sowie deren Zeitpunkt. Das Verbot allgemeiner Überwachungspflichten bleibt unberührt.
Beispiel
Ein Gericht ordnet die Sperrung einer genau bezeichneten betrügerischen Angebotsseite an. Die Entscheidung nennt URL, Rechtsgrundlage, räumliche Reichweite und Rechtsbehelf. Der Hostinganbieter meldet Zeitpunkt und Art der Umsetzung zurück.
Häufige Fragen
Begründet Art. 9 selbst eine Löschbefugnis?
Nein. Die Eingriffsbefugnis muss aus anderem anwendbarem Recht folgen.
Darf eine Anordnung pauschal sein?
Nein. Sie muss die betroffenen Informationen und rechtlichen Gründe hinreichend genau bezeichnen.
Kann der Anbieter Rechtsschutz suchen?
Ja. Die Anordnung muss über verfügbare Rechtsbehelfe informieren.
Quelle
Art. 9 der Verordnung (EU) 2022/2065.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.