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Listennachfolge

Listennachfolge bezeichnet die Besetzung eines frei gewordenen Parlamentssitzes durch einen bislang nicht berücksichtigten Bewerber derselben Partei. Im Bundestagswahlrecht wird der Nachfolger nach den gesetzlichen Regeln aus dem maßgeblichen Landeswahlvorschlag bestimmt. Bestimmte Bewerber bleiben unberücksichtigt, etwa nach einem Parteiwechsel oder einem früheren Mandatsverzicht. Ist die Liste erschöpft, kann der Sitz unbesetzt bleiben; Sonderregeln gelten für parteilose Wahlkreissitze.

Nachbesetzung während der Wahlperiode

Scheidet ein Abgeordneter aus, stellt der Landeswahlleiter fest, welcher Bewerber nachfolgt. Berücksichtigt werden die Regeln zur ursprünglichen Sitzvergabe, einschließlich gedeckter Wahlkreisbewerber und der Reihenfolge der Landesliste.

Ausschluss einzelner Bewerber

Wer nach der Listenaufstellung aus der Partei ausgetreten oder Mitglied einer anderen Partei geworden ist, bleibt bei der Nachfolge außer Betracht. Dasselbe gilt in bestimmten Fällen nach Ablehnung oder Verzicht auf ein Mandat.

Beispiel

Ein Listenabgeordneter legt sein Mandat nieder. Der Landeswahlleiter beruft den nach den gesetzlichen Zuteilungsregeln nächsten wählbaren Bewerber der Partei.

FAQ

Findet bei jedem Ausscheiden eine Nachwahl statt?

Nein. Parteisitze werden regelmäßig durch Nachfolge besetzt.

Was geschieht bei erschöpfter Liste?

Der Sitz bleibt nach dem Bundeswahlgesetz unbesetzt.

Wo ist die Nachfolge geregelt?

In § 48 BWahlG; Zusammenhänge erläutern Listenmandat und wahlrecht-faq.de.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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