Locatio conductio
Locatio conductio bezeichnet im römischen Recht einen entgeltlichen Konsensualvertrag über die Überlassung einer Sache, die Leistung von Diensten oder die Herstellung eines Werks. Die vertraglichen Pflichten entstehen grundsätzlich durch Einigung über Leistung und Vergütung, nicht erst durch Übergabe. Zur Erläuterung werden die Formen Locatio conductio rei, operarum und operis unterschieden. Diese systematische Dreiteilung darf nicht unbesehen als identische antike Vertragsordnung vorausgesetzt werden. Das Institut bildet einen historischen Bezugspunkt für heutige Miet-, Dienst- und Werkverträge.
Vertragsschluss und Leistungsformen
Bei der Sachüberlassung erhält der Vertragspartner die Nutzung gegen Vergütung. Bei Dienstleistungen steht die Tätigkeit, bei werkbezogenen Abreden ein vereinbartes Arbeitsergebnis im Vordergrund. Die römischen Klagen Actio locati und Actio conducti ermöglichen die Durchsetzung der jeweiligen Pflichten nach Treu und Glauben. Grenzfälle, etwa die Herstellung aus eigenem oder fremdem Material, beschäftigen bereits die antiken Quellen.
Beispiel
A stellt B Gold zur Verfügung, aus dem B gegen vereinbarte Vergütung einen Ring herstellen soll. Die römischen Quellen behandeln eine solche Arbeit an fremdem Material als Locatio conductio. Liefert der Goldschmied dagegen auch das Gold selbst, kann die Einordnung anders ausfallen.
FAQ
Muss die Sache bereits übergeben sein?
Die vertragliche Bindung entsteht grundsätzlich schon durch die maßgebliche Einigung.
Ist jede Arbeitsleistung darunter zu fassen?
Nein. Historischer Status und konkrete Vertragsgestaltung müssen berücksichtigt werden.
Entspricht dies einem heutigen Vertragstyp?
Nur teilweise. Das BGB trennt Miet-, Dienst- und Werkverträge mit jeweils eigenen Regeln.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Mietrecht · Werkvertrag · Corpus Iuris Civilis · Rezeption des römischen Rechts
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 3 · Justinian, Institutionen, Buch 3 · Zivilrecht-FAQ: Verträge
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