Rei vindicatio
Rei vindicatio bezeichnet die Eigentumsklage des römischen Rechts, mit der der Eigentümer eine ihm gehörende Sache vom Besitzer herausverlangt. Sie gehört zu den dinglichen Klagen, weil sie auf das Eigentumsrecht an der Sache und nicht auf eine persönliche vertragliche Verpflichtung gestützt wird. Der Kläger muss sein Eigentum nachweisen; der Beklagte kann entgegenstehende Einreden geltend machen. Das Institut ist ein wichtiger historischer Ausgangspunkt des modernen Eigentumsschutzes, entspricht dem heutigen Herausgabeanspruch aber nicht in allen Einzelheiten.
Eigentumsschutz im römischen Verfahren
Die Klage setzt mehr als den früheren Besitz voraus: Im Mittelpunkt steht der Nachweis des Eigentums. Im klassischen Formularprozess konnte der Beklagte durch Herausgabe eine Verurteilung vermeiden; die Verurteilung selbst lautete grundsätzlich auf Geld. Deshalb ist die historische Klage nicht mit einer heutigen gerichtlichen Herausgabeanordnung gleichzusetzen. Das BGB stellt für den Eigentümer insbesondere § 985 bereit und berücksichtigt ein Recht zum Besitz nach § 986.
Beispiel
A ist Eigentümer eines silbernen Bechers, den B ohne Berechtigung besitzt. A kann sein Eigentum mit der Rei vindicatio geltend machen. Beruft sich B auf eine wirksame Gebrauchsüberlassung, muss auch diese Einwendung geprüft werden.
FAQ
Genügt früherer Besitz?
Nein. Die Klage ist grundsätzlich auf Eigentum gestützt.
Ist sie eine vertragliche Klage?
Nein. Sie zählt zu den dinglichen Klagen, den Actiones in rem.
Welche heutige Regel ist vergleichbar?
Der Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB erfüllt eine verwandte Funktion.
Verwandte Begriffe
Römisches Recht · Eigentum · Besitz · Herausgabeanspruch · Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Quellen und weiterführende Informationen
Gaius, Institutionen, Buch 4 · § 985 BGB · § 986 BGB · Zivilrecht-FAQ: Zivilprozessrecht
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