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Erwerbsobliegenheit

Erwerbsobliegenheit ist die unterhaltsrechtliche Pflicht, die eigene Arbeitskraft in zumutbarem Umfang einzusetzen, um den eigenen Lebensbedarf zu decken oder geschuldeten Unterhalt leisten zu können. Sie ist keine unmittelbar vollstreckbare Arbeitspflicht. Verletzt ein Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger sie schuldhaft, kann ihm jedoch erzielbares Einkommen fiktiv zugerechnet werden. Umfang und Intensität richten sich nach Alter, Gesundheit, Ausbildung, Betreuungspflichten, Arbeitsmarkt und Rang des Unterhaltsanspruchs.

Rechtliche Bedeutung

Die Obliegenheit konkretisiert Eigenverantwortung und Leistungsfähigkeit. Gegenüber minderjährigen Kindern gelten besonders strenge Anforderungen an Arbeitssuche und Nutzung von Erwerbsmöglichkeiten.

Voraussetzungen und Folgen

Erforderlich sind reale Beschäftigungschancen. Bewerbungsbemühungen müssen ernsthaft, dokumentiert und nach Umfang sowie Qualität ausreichend sein.

Beispiel

Ein leistungsfähiger Elternteil kündigt ohne triftigen Grund und bewirbt sich anschließend nur vereinzelt. Das Gericht kann weiterhin ein erzielbares Einkommen ansetzen.

Häufige Fragen

Muss jede Arbeit angenommen werden?

Nur eine zumutbare Tätigkeit unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände.

Wer muss Bewerbungen nachweisen?

Derjenige, der sich auf fehlende Erwerbsmöglichkeiten beruft.

Gilt die Obliegenheit auch für Berechtigte?

Ja. Auch ein Unterhaltsberechtigter kann zur angemessenen Erwerbstätigkeit verpflichtet sein.

Weiterführende Hinweise

Verwandte Begriffe sind Selbstbehalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Elternzeit.

Vertiefend: § 1603 BGB.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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