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Ermessensfehler

Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Behörde den gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung oder außerhalb seiner Grenzen nutzt.

Gesetzliche Grundlage

Die Anforderungen ergeben sich aus § 40 VwVfG. Die gerichtliche Kontrolle regelt für Verwaltungsprozesse § 114 VwGO.

Arten von Ermessensfehlern

Beim Ermessensnichtgebrauch erkennt die Behörde ihren Spielraum nicht. Bei der Ermessensüberschreitung verlässt sie die gesetzlichen Grenzen. Beim Ermessensfehlgebrauch berücksichtigt sie sachfremde Gesichtspunkte oder verfehlt den Zweck der Norm.

Rechtsfolge

Ein ermessensfehlerhafter Verwaltungsakt ist grundsätzlich rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Behörde Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen.

Beispiel

Eine Behörde verhängt stets die schärfste Maßnahme, ohne die Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Darin kann ein Ermessensnichtgebrauch liegen.

Häufige Fragen

Prüft das Gericht die Zweckmäßigkeit?

Grundsätzlich nein. Es prüft die rechtlichen Grenzen des Ermessens.

Was ist eine Ermessensreduzierung auf null?

Sie liegt vor, wenn nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.

Verwandte Begriffe

Ermessen, Gebundene Entscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsakt

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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