Ermessensfehler
Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn eine Behörde den gesetzlich eröffneten Entscheidungsspielraum nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung oder außerhalb seiner Grenzen nutzt.
Gesetzliche Grundlage
Die Anforderungen ergeben sich aus § 40 VwVfG. Die gerichtliche Kontrolle regelt für Verwaltungsprozesse § 114 VwGO.
Arten von Ermessensfehlern
Beim Ermessensnichtgebrauch erkennt die Behörde ihren Spielraum nicht. Bei der Ermessensüberschreitung verlässt sie die gesetzlichen Grenzen. Beim Ermessensfehlgebrauch berücksichtigt sie sachfremde Gesichtspunkte oder verfehlt den Zweck der Norm.
Rechtsfolge
Ein ermessensfehlerhafter Verwaltungsakt ist grundsätzlich rechtswidrig. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Behörde Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ergänzen.
Beispiel
Eine Behörde verhängt stets die schärfste Maßnahme, ohne die Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Darin kann ein Ermessensnichtgebrauch liegen.
Häufige Fragen
Prüft das Gericht die Zweckmäßigkeit?
Grundsätzlich nein. Es prüft die rechtlichen Grenzen des Ermessens.
Was ist eine Ermessensreduzierung auf null?
Sie liegt vor, wenn nur eine Entscheidung rechtmäßig ist.
Verwandte Begriffe
Ermessen, Gebundene Entscheidung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsakt
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.