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Sekundäre Darlegungslast

Sekundäre Darlegungslast ist eine von der Rechtsprechung entwickelte prozessuale Mitwirkungspflicht der nicht primär darlegungsbelasteten Partei. Sie greift ein, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehens steht und keine nähere Kenntnis besitzt, während der Gegner die entscheidenden Umstände kennt und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Der Gegner muss dann konkret erklären, was geschehen ist. Die sekundäre Darlegungslast kehrt die eigentliche Beweislast grundsätzlich nicht um.

Rechtliche Bedeutung

Sie soll ein Informationsgefälle ausgleichen und substanzlose Bestreitungen verhindern. Umfang und Zumutbarkeit hängen vom Einzelfall ab.

Voraussetzungen und Folgen

Ein Anschlussinhaber wird wegen einer Urheberrechtsverletzung verklagt. Er weiß, welche Familienmitglieder Zugang hatten, während der Rechteinhaber diese internen Umstände nicht kennen kann.

Beispiel

Die primär belastete Partei muss zunächst greifbare Anhaltspunkte vortragen. Genügt der Gegner seiner Erklärungspflicht nicht, kann das Vorbringen als zugestanden gelten.

Häufige Fragen

Wann entsteht die sekundäre Darlegungslast?

Bei erheblichem Wissensgefälle und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeit des Prozessgegners.

Muss der Gegner Nachforschungen anstellen?

Nur in dem Umfang, den Rechtsprechung und Zumutbarkeit im konkreten Verhältnis verlangen.

Ändert sich die Beweislast?

Grundsätzlich nein; die primäre Partei behält regelmäßig das Risiko der Nichterweislichkeit.

Weiterführende Hinweise

Siehe auch Prozessvoraussetzungen, Zulässigkeit einer Klage, Rechtsweg, Einstweiliger Rechtsschutz und Rechtshängigkeit. Vertiefend: Zivilrecht FAQ und gesetzliche Grundlage.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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